Die Novelle der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 25. August, gilt seit 1. September 2010.

Die neue Rechtslage sieht vor, dass der Makler bei Vermittlung einer Mietwohnung oder eines Miethauses (Haupt- und Untermiete) nur noch 2 Bruttomonatsmieten (BMM) an Provision verlangen darf. Ist der Mietvertrag befristet auf maximal drei Jahre, dann darf nur noch eine BMM verlangt werden. Vom Vermieter dürfen in diesen Fällen weiterhin drei BMM verlangt werden.

Wird ein befristeter Mietvertrag verlängert oder in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, darf eine Ergänzungsprovision von höchstens einer halben BMM verlangt werden - sowohl vom Mieter, als auch vom Vermieter.

Regelung bei Vermittlung durch Hausverwalter

Bei Vermittlung einer Wohnung durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter darf vom Mieter nur noch 1 BMM an Provision verlangt werden, bei einer Befristung von maximal drei Jahren nur noch eine halbe BMM. Vom Vermieter sind in diesen Fällen 2 BMM Provision erlaubt, außer die Befristung beträgt weniger als 2 Jahre. In diesem Fall ist auch vom Vermieter nur eine BMM an Provision zu zahlen.

Bei Verlängerung der Befristung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis ist hier sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter nur eine halbe BMM an Provision zu zahlen.

Berechnung der Provision

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift), allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Die Umsatzsteuer ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage nicht in den Bruttomietzins einzurechnen, ebenso wenig wie die Heizkosten, sofern es sich um eine Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 Prozent kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. (red)