Wien - Der vorliegende Gesetzesentwurf der SPÖ zur Transparentmachung von Regierungsinseraten und Anzeigen staatsnaher Betriebe sieht eine halbjährliche Offenlegung "auf einer vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Website" vor. Das Verfassungsgesetz ist an die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes (RH) angelehnt und bezieht sich auf alle Firmen und Körperschaften, die einer Kontrolle des RH unterworfen sind.

Betroffen von dem Transparenzgebot wären demnach der Bund ("die gesamte Staatswirtschaft des Bundes") inkl. Stiftungen oder Fonds sowie staatsnahe Unternehmen wie ÖBB oder Asfinag. Analog gilt das selbe für Bundesländer sowie für Gemeinden ab 10.000 Einwohner und Körperschaften, die öffentliche Mittel des Bundes ausgeben. Weiters zur Transparenz verpflichtet wären noch die Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen oder die Pensionsversicherung sowie "die gesetzlichen beruflichen Vertretungen", also die Kammern. Auch der ORF fällt darunter.

Auch Förderungen inkludiert

Unter das Gesetz fallen nicht nur sämtliche "entweder direkt oder unter Vermittlung über einen Dritten (Stichwort: "Mediaagenturen", Anm.) vergebene" Aufträge an Medienunternehmen zu "kommerzieller Kommunikation" und "finanzielle Beiträge zur Gestaltung von Inhalten von periodischen Druckwerken" - mit letzterem sind Medienkooperationen gemeint. Auch Förderungen sind inkludiert. Beiträge "im Dienste der Öffentlichkeit", wie sie im ORF gebucht werden können, werden ebenfalls berücksichtigt.

Bekanntzugeben sind "Name des Auftragnehmers und die Höhe des Entgelts" sowie gewährte Förderungen. Die Bekanntgabe hat "halbjährlich zum 15. April für die vorangegangenen Monate Oktober bis März und zum 15. Oktober für die vorangegangenen Monate April bis September und getrennt nach Mediengattung zu erfolgen". Dabei hat insbesondere eine konkrete Aufschlüsselung hinsichtlich des jeweiligen Druckwerks, Rundfunkprogramms oder der jeweiligen Website zu erfolgen.

Liegt das bezahlte Entgelt oder die gewährte Förderung unter 1.000 Euro, oder hat ein Rechtsträger keine solchen Ausgaben getätigt, wird dies unter der Rubrik "keine Kennzeichnungspflicht" abgelegt. Beim Gesetzwerdungsprozess drücken die Verfasser auf die Tube: Geplanter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist laut Entwurf der 1. April. Aufträge und Vereinbarungen, die davor in Kraft treten, müssen ebenfalls offengelegt werden, sofern sie über den 31. März hinaus gehen. (APA)