Journalisten müssen täuschen dürfen, fordert Fritz Hausjell, und bricht eine Lanze für den "Einschleichjournalismus" nach dem Vorbild der Sunday Times. Und wer könnte ihm angesichts der angeführten Beispiele - von Wallraff bis Strasser - widersprechen? Klar - was einem Fiesling das Kreuz bricht, ist ex post allemal gerechtfertigt. Ist es wirklich so? Und unter allen Umständen? Wird da nicht das Urteil ("Der ist korrupt") schon vor der Erforschung des Sachverhalts gefällt, um das dubiose Mittel der verdeckten Recherche überhaupt zur rechtfertigen? Schauen wir genauer hin und stellen wir, wenn wir vielleicht auch nicht alle Antworten finden, zumindest einige Fragen.

Journalisten müssen sich heute mehr trauen als sie offiziell dürfen, um das zu schaffen, was sie für eine moderne demokratische Gesellschaft des 21. Jahrhunderts leisten sollen, fordert Hausjell. Aber was ist es denn eigentlich, das sie nicht dürfen? Und wenn sie nicht dürfen, was sie sollen, dann stimmt doch etwas mit dem Dürfen nicht. Also was soll man ihnen erlauben, damit sie dann auch dürfen, was sie sollen? Als einzige einschränkende Norm nennt Hausjell den Ehrenkodex des österreichischen Presserats Dieser Kodex verbietet "Irreführung" und die "Verwendung geheimer Abhörgeräte" als unlautere Methoden. Nach diesen (wenn auch nicht sehr klaren) Bestimmungen wäre schon die Arbeit eines Wallraff unerlaubt, dem es mehrfach gelang, unter falscher Identität "in die 'Intimsphäre' von Wirtschaft und Staat einzudringen, um über skandalöse Arbeits- und Herrschaftsverhältnisse, über undemokratische und unmenschliche Ansichten und Verhaltensweisen von Managern und Amtsträgern berichten zu können. Dazu schlüpfte er jedesmal in eine fremde Rolle" wie er auf seiner eigenen Website schreibt.

Vorsicht, Kurzschluss!

Das sollten nun unlautere Methoden sein? Absurd, nicht wahr? Und machen die verdeckten Testpersonen von Konsumentenschutzorganisationen etwas anderes als "irreführen"? Sie verheimlichen ihre wahre Identität und täuschen vielleicht unwahre Sachverhalte vor. Unlauter? Dass uns der Ehrenkodex des Presserats hier nicht weiterbringt, scheint klar. Und dennoch - so einfach ist es nicht: Wie ist es mit dem Bild-Reporter, der sich als Mitarbeiter des Verteidigers von Josef F. ausgeben lässt, um so zu einem Interviewtermin zu kommen, dem Reporter, der sich als Arzt verkleidet, um sich Zutritt zu den Inzest-Opfern zu verschaffen? Ebenfalls Irreführung - und mit Sicherheit unlauter.

Aber in obigem Wallraff-Zitat war etwas, das stutzig macht: Wenn Wallraff das Wort "Intimsphäre" ins Spiel bringt - spricht er da nicht genau den heiklen Punkt an? Wie würde es jedem von uns denn gehen, wenn sich ein Journalist in unserem beruflichen Bereich als Praktikant verdingt und sorgfältig mitschreibt, wenn über Kunden, Chefs und Kollegen flapsig geredet wird? "Wer nichts zu verbergen hat, der hat auch nichts zu befürchten" war schon immer das dümmste Argument für flächendeckende Videoüberwachung, völlige Datentransparenz und Rufdatenerfassung.

Wollen wir in einer Atmosphäre leben, in der sich jeder potenziell beobachtet und ausgespäht fühlen kann? Sollen wir immer gewahr sein, mit allen möglichen Äußerungen morgen auf Youtube, zum Gaudium aller, zu landen? Mit Strasser lässt sich offenbar alles rechtfertigen - aber Achtung vor Kurzschlüssen. Es geht um generelle Leitlinien, und da kann der Blick auf Figuren wie Strasser (von dem wir, nochmals Achtung, nicht einmal wissen, ob er sich strafbar gemacht hat) die klare Sicht durchaus trüben. Und - der Exkurs sei gestattet - à propos Youtube: Was geschieht denn, wenn die Fieslinge dergestalt an den Pranger gestellt werden, wenn ihre Tonbandprotokolle im Audimax zum Gaudium maximum werden?

Natürlich, sie werden der Lächerlichkeit preisgegeben, und recht geschieht ihnen. Aber ist da nicht auch etwas vom Altösterreichischen "Die Lage ist hoffnungslos, aber noch lang nicht ernst" drinnen? Ist das nicht auch Ausdruck der Verzweiflung über Missstände in diesem Land? "Ausdruck des wirklichen Elends und in einem die Protestation gegen das wirkliche Elend"? Im Original dieses Zitats folgt dann das wohlbekannte "Opium des Volkes", und das hat seinen guten Grund. Wo mündet denn diese Verzweiflung hin? Wird hier nicht vielleicht der Dampf abgelassen, der besser die Turbinen der gesellschaftlichen Veränderung treiben sollte? Entschuldigen Sie Pathos und Exkurs. Zurück zur Intimsphäre der Ausgespähten.

Um welches "Dürfen" im Sinn Hausjells kann es denn noch gehen? Schlagend wird hier nicht nur ein privater Ehrenkodex, sondern auch das staatliche Recht. § 5 Abs. 3 der Strafprozessordnung erklärt es für Organe der Strafverfolgung als unzulässig, Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. Klar ist allerdings eines: Der Polizist darf nicht als Agent provocateur auftreten. Er darf z. B. eine "schon tatgeneigte Person" ansprechen, ob sie Suchtgift beschaffen könnte, er darf aber nicht "zur Intensivierung der Tatplanung stimulierend auf den Täter einwirken".

Grenzenlose Freiheit?

Warum, ist klar: Die Staatsgewalt soll nicht mit der einen Hand die Tat provozieren, die sie mit der anderen Hand bestraft. Es geht nicht um das Fangen potenzieller Missetäter, sondern um das Sanktionieren stattgefundener Rechtsbrüche. Sollen die Journalisten, die sich - grundsätzlich durchaus zur Recht - als "vierte Gewalt" fühlen, mehr dürfen als die Staatsgewalt? Wohl nicht, geht doch mit der Anerkennung der öffentlichen Aufgabe der Massenmedien und der Zuerkennung einer rechtlichen Sonderstellung auch einiges an Verantwortung und Pflichten einher.

Der Polizei sind in der Aufdeckung von Verbrechen noch weitere Fesseln angelegt: Auch die "Keuschheitsprobe", das Begehen "milieugerechter Straftaten" als vertrauenserzeugende Maßnahme ist rechtswidrig, und der Lauschangriff ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Polizist, der Jagd auf Geldfälscher, Suchtgift-Dealer, Waffenhändler oder Kinderpornohändler macht, darf deren Ware (als "Scheingeschäft") auch kaufen - der Journalist, der dasselbe tut, wird grundsätzlich rechtswidrig handeln und sich sehr anstrengen müssen, Rechtfertigungsgründe zu argumentieren.

All dies mag als Einschränkung des investigativen Journalismus gesehen werden und soll wohl auch so bleiben. Die "vierte Gewalt" ist nicht Strafverfolgungsbehörde und wird in ihrer Recherchetätigkeit auch nicht kontrolliert, während Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäfte im Rahmen der Strafverfolgung einem genauen Reglement und eingebauten Kontrollen unterworfen sind..

Der Ehrenkodex des Presserats verbietet die "Verwendung geheimer Abhörgeräte". Und unser Strafrecht? Wie ist das nun mit der unfreiwilligen Posse "MEP Strasser horcht als verdeckter Ermittler geheimdienstgesteuerte Korruptionisten aus", das einige Tage auf Youtube zu sehen war? Nach § 120 Abs. 2 des österreichischen StGB eindeutig strafbar - und zwar nicht die Aufnahme, aber das Hochladen in Youtube: Bestraft wird, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt war, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Und auch das soll so bleiben. Und die geheime Aufnahme? Das Strafrecht verbietet sie nicht - soll der Ehrenkodex der Journalisten skrupulöser sein? Geht es da nicht um Fairness, um Achtung der Menschenwürde? Ja, sicher. Aber der "Fall Strasser"! Beweist er nicht die Notwendigkeit solchen Vorgehens? Gegenfrage: Ist investigativer Journalismus nur mit solchen Methoden denkbar? (Thomas Höhne, DER STANDARD; Printausgabe, 2./3.4.2011)