Anfang 2012 soll auch in Österreich die EU-weite Verpflichtung, Künstler am Erlös beim Weiterverkauf ihrer Kunstwerke zu beteiligen, auf bereits verstorbene Künstler erweitert werden. Das bereitet dem Kunstmarkt Sorgen: Er fürchtet die Abwanderung des Kunsthandels insbesondere in die benachbarte Schweiz, wo kein Folgerecht existiert.

Jeder Urheber eines Werkes der bildenden Kunst hat beim Weiterverkauf eines Originals nach dem ersten Verkauf einen Anspruch auf eine Beteiligung am Weiterverkaufspreis. Dieser Vergütungsanspruch richtet sich gegen den jeweiligen Verkäufer, wenn am Verkauf ein Vertreter des Kunstmarktes – also ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – beteiligt ist. Diese Vertreter haften als Bürgen und Zahler für die Vergütung, soweit sie nicht selbst als Verkäufer zahlungspflichtig sind, und sind dem Künstler gegenüber innerhalb von drei Jahren ab dem Verkauf meldepflichtig. Ein Verkauf zwischen Privatpersonen löst keinen Vergütungsanspruch aus.

Das Folgerecht ist seit 1. 1. 2006 in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend, die Vergütung muss auch für vor diesem Zeitpunkt geschaffene Werke bezahlt werden.

Gestaffelt

Die Höhe der Vergütung ist gestaffelt vom Verkaufserlös ohne Steuern zu berechnen: Vier Prozent von den ersten 150.000 Euro, drei Prozent von Beträgen von 150.000 bis 300.000 Euro, ein Prozent bis 450.000 Euro, 0,5 Prozent bis 600.000 Euro und 0,25 Prozent von allen weiteren Beträgen. Insgesamt ist die Vergütung mit 12.500 Euro begrenzt.

Der Anspruch steht nicht zu, wenn der Verkaufspreis unter 2.500 Euro liegt, das Werk vor weniger als drei Jahren erworben wurde und der Verkaufspreis 10.000 Euro nicht überstiegen hat ("Promotions-Galerien"). Die Geltendmachung des Anspruchs verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten vom Verkauf und kann vom Künstler auf die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) übertragen werden.

Bis zum 31. 12. 2011 entfällt in Österreich die Folgerechtsvergütung auch dann, wenn der Künstler bereits verstorben ist, danach haben auch die Erben 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers einen Anspruch auf die Vergütung. Der österreichische Kunstmarkt ist derzeit intensiv darum bemüht, eine Verlängerung dieser noch bis Ende dieses Jahres bestehenden Übergangsfrist auf unbestimmte Zeit zu erreichen. (Teresa Bogensberger, DER STANDARD, Printausgabe, 2.11.2011)

Der Standard, Mittwoch 2. November 2011, Seite 27 (Wirtschaft & Recht) Kunstmarkt fürchtet Folgerecht-Erweiterung Auch Erben sollen laut EU-Vorgabe ab nächstem Jahr vom Weiterverkauf profitieren Teresa Bogensberger Anfang 2012 soll auch in Österreich die EU-weite Verpflichtung, Künstler am Erlös beim Weiterverkauf ihrer Kunstwerke zu beteiligen, auf bereits verstorbene Künstler erweitert werden. Das bereitet dem Kunstmarkt Sorgen: Er fürchtet die Abwanderung des Kunsthandels insbesondere in die benachbarte Schweiz, wo kein Folgerecht existiert. Jeder Urheber eines Werkes der bildenden Kunst hat beim Weiterverkauf eines Originals nach dem ersten Verkauf einen Anspruch auf eine Beteiligung am Weiterverkaufspreis. Dieser Vergütungsanspruch richtet sich gegen den jeweiligen Verkäufer, wenn am Verkauf ein Vertreter des Kunstmarktes – also ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – beteiligt ist. Diese Vertreter haften als Bürgen und Zahler für die Vergütung, soweit sie nicht selbst als Verkäufer zahlungspflichtig sind, und sind dem Künstler gegenüber innerhalb von drei Jahren ab dem Verkauf meldepflichtig. Ein Verkauf zwischen Privatpersonen löst keinen Vergütungsanspruch aus. Das Folgerecht ist seit 1. 1. 2006 in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend, die Vergütung muss auch für vor diesem Zeitpunkt geschaffene Werke bezahlt werden. Die Höhe der Vergütung ist gestaffelt vom Verkaufserlös ohne Steuern zu berechnen: Vier Prozent von den ersten 150.000 Euro, drei Prozent von Beträgen von 150.000 bis 300.000 Euro, ein Prozent bis 450.000 Euro, 0,5 Prozent bis 600.000 Euro und 0,25 Prozent von allen weiteren Beträgen. Insgesamt ist die Vergütung mit 12.500 Euro begrenzt. Der Anspruch steht nicht zu, wenn der Verkaufspreis unter 2.500 Euro liegt, das Werk vor weniger als drei Jahren erworben wurde und der Verkaufspreis 10.000 Euro nicht überstiegen hat ("Promotions-Galerien"). Die Geltendmachung des Anspruchs verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten vom Verkauf und kann vom Künstler auf die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) übertragen werden. Bis zum 31. 12. 2011 entfällt in Österreich die Folgerechtsvergütung auch dann, wenn der Künstler bereits verstorben ist, danach haben auch die Erben 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers einen Anspruch auf die Vergütung. Der österreichische Kunstmarkt ist derzeit intensiv darum bemüht, eine Verlängerung dieser noch bis Ende dieses Jahres bestehenden Übergangsfrist auf unbestimmte Zeit zu erreichen. Dr. Teresa Bogensberger ist Partnerin bei Lambert Eversheds. t. bogensberger@eversheds.at