"Im Unterschied zum Analbereich zählt die Gesäßregion von jeher nach herrschender Rechtsprechung nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen", sagt das österreichische Justizministerium auf eine Anfrage des STANDARD aus gegebenem Anlass, ob Po-Grapschen nicht eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung darstellt. Eine "geschlechtliche Handlung" (Voraussetzung für Strafbarkeit) liege nur bei einer intensiven Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans vor.

Da hat die "herrschende Rechtsprechung" ein bisserl ein eingeschränktes Bild von der sexuellen Signalwirkung des musculus gluteus maximus in der Kunst, Literatur und vor allem der alltäglichen Realität.

Natürlich ist Po-Grapschen eine sexuell motivierte Handlung, häufig auch noch unterlegt mit Machtdemonstration. Man kann vielleicht diskutieren, ob man das jetzt strafrechtlich fassen soll/kann; nicht diskutieren kann man darüber, dass es eine Belästigung, Beleidigung und Erniedrigung ist, die zumindest gesellschaftlich geächtet gehört.

Man muss nicht auf Gesellschaften blicken, in denen schwere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung ein Massenphänomen sind wie in Indien und in Ägypten; es gibt genug Vorfälle, oft bedrohliche, auch bei uns. Es hilft der Sache nicht, wenn die Justiz da mit seltsamen Definitionen abblocken will. (Hans Rauscher, DER STANDARD, 2./3.2.2013)