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Digitale Spuren: Eine Herausgabe ist nur in bestimmten Fällen Pflicht.

Foto: APA/HANS PUNZ

Liebe Community,

dass die Gebrüder Scheuch gegen Foren-UserInnen vorgehen, ist eine bekannte Tatsache. Der Ablauf kurz zusammengefasst: Postings, die als gesetzeswidrig erachtet werden, werden zum Anlass genommen, von Medien die Herausgabe der entsprechenden Userdaten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) zu fordern.

Sobald die Posterdaten übermittelt wurden, werden die UserInnen aufgefordert, ihre Behauptungen ab sofort zu unterlassen und gleichzeitig 840 Euro (inklusive 20 Prozent USt) binnen 14 Tagen an die Anwaltskanzlei der Gebrüder Scheuch zu überweisen, andernfalls würden gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Voraussetzungen der Auskunftspflicht

Bedingung für diese Vorgehensweise ist allerdings, dass die Userdaten herausgegeben werden. Eine Auskunftspflicht besteht auf Verlangen dritter Personen, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Keine leichtfertige Herausgabe

Wir geben Posterdaten nicht leichtfertig heraus: Jeder Einzelfall wird sorgfältig geprüft und juristischer Rat wird eingeholt, um festzustellen, ob eine Verletzung von Rechten Dritter anzunehmen ist. Sehen wir kein ausreichendes rechtliches Interesse, verweigern wir die Herausgabe der Userdaten.

Userdaten von Redaktionsgeheimnis geschützt

Die Staatsanwaltschaft forderte in einem anderen Fall von uns die Herausgabe von Posterdaten. Der User stand im Verdacht, als Beamter das Amtsgeheimnis verletzt zu haben.

Vor Gericht wurde entschieden, dass PosterInnen und AutorInnen von Leserbriefen sich zwar selbst nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen können, Medieninhaber und -mitarbeiter aber sehr wohl beim Umgang mit deren Daten.

Klagsrisiko

Das Schützen von Posterdaten kann infolge zu Gerichtsprozessen führen. Kürzlich wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien rechtskräftig festgestellt, dass wir die Daten der User "Christian Eder" und "Andreas W" Kurt Scheuch nicht bekannt geben müssen.

Schmaler Grat zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung

In seiner Entscheidung weist das Oberlandesgericht Wien darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, in vielen Fällen schwierig sein kann. Die Einhaltung allgemeiner Gesetze und Rechtsvorschriften fordern wir von unseren PosterInnen. Und wir versichern, dass wir uns bei der Aufforderung zur Herausgabe von Userdaten die Mühe einer genauen Einzelprüfung machen. (Christian Burger, derStandard.at, 1.4.2013)