"Ich habe das Gutachten nicht gesehen und kann mich daher nur zu den Ergebnissen äußern, wie sie in den Medien berichtet wurden", sagt Bernd-Christian Funk vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Er hält "die Kernaussage für rechtlich vertretbar und plausibel". Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe die Regelungen im Universitätsgesetz über die Verpflichtung von Studienbeiträgen dem Grunde und der Höhe nach aufgehoben. Die Aufhebung wird mit 1. März kommenden Jahres wirksam. "Sollte bis dahin keine gesetzliche Regelung ergehen, die Anderes vorsieht, können die Universitäten über die Einführung von Studienbeiträgen entscheiden", so Funk.

"Nicht in beliebiger Höhe"

"Für die Erbschaftssteuer gilt der Grundsatz 'kein Gesetz - keine Steuer'. Für Universitäten gilt Anderes: Sie genießen verfassungsrechtlich garantierte Autonomie und dürfen tun was ihnen gesetzlich nicht verboten ist." Soweit Studienbeiträge gesetzlich nicht geregelt werden, können sie von den Universitäten autonom eingeführt werden, erklärt Funk: "Und - zwar nicht in beliebiger Höhe, sondern in den Grenzen angemessener Sachlichkeit - gestaltet werden."

Frage hat sich für VfGH "noch nie gestellt"

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich mit der nach einem Gutachten von Heinz Mayer aufgeworfenen Frage, ob die Universitäten per Satzung Studiengebühren einführen dürften, nicht beschäftigt. "Diese Frage hat sich für den VfGH noch nie gestellt", ließ Sprecher Christian Neuwirth am Dienstag auf Anfrage der APA offen. Sollte es dazu kommen und eine Beschwerde geben, werde man sich mit dem Thema beschäftigen.

Für den Juristen Klaus Poier von der Universität Graz ist die Argumentation Mayers "plausibel und nachvollziehbar", wenn auch nicht die einzig mögliche. Die andere Argumentation wäre, dass es eine neue bundesgesetzliche Regelung geben müsste, in der Studiengebühren festgeschrieben werden. Diese Argumentation würde aber bedeuten, dass die derzeitigen Bestimmungen ohne eine solche Neuregelung verfassungswidrig wären. "Dies spricht für die Rechtsansicht Mayers", meint Poier. Aus seiner Sicht wäre es begrüßenswert, wenn es eine bundesgesetzliche Klarstellung gäbe. Anders könne keine hundertprozentige Rechtssicherheit herrschen. (rwh, APA, derStandard.at, 18.10.2011)