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Weitergeben, oder nicht? Bei Musik-Downloads sind die Experten noch uneins.

Bruce Willis hat, wenn auch unfreiwillig und auf einer Ente der britischen "Sun" basierend, eine Frage aufgeworfen, deren Klärung lieber heute als morgen erfolgen sollte. Welches Recht besitzt man an gekauften, heruntergeladenen Inhalten und was passiert mit ihnen nach dem Tode?

Everybody dies

Der Filmstar soll überlegt haben, juristische Schritte gegen Apple einzuleiten, da es ihm aufgrund der iTunes-Geschäftsbedingungen unmöglich erschienen ist, seine Musiksammlung an seine Töchter zu vererben. Auch wenn dieser Bericht des britischen Boulevardblattes sich als falsch entpuppt hat, bleibt eine Wahrheit stehen: Auch iTunes-Nutzer sind sterblich.

Kopierverbot im Widerspruch zu geltendem Recht

Und in der Tat: Die Bedingungen von Apples Content-Plattform, als auch die Bestimmungen vieler anderer Dienste verbieten das Erstellen von Kopien oder das Weitergeben der Inhalte. Ersteres steht dabei mitunter im Widerspruch zu deutschem Recht, erklärt Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS-Law im Gespräch mit dem WebStandard.

Dieses erlaubt die Anfertigung von Privatkopie, sofern dabei kein Kopierschutz umgangen wird. Doch selbst dieses Hindernis kann durch die sogenannte "analoge Lücke", etwa durch die Aufnahme von Musik über die Soundkarte, umgangen werden.

Weiterverkauf legal

Heikler ist die Frage des Weiterverkaufs und damit auch der Weitergabe und Vererbung. Erst vor wenigen Monaten hat der Europäische Gerichtshof (entgegen vorhergehenden Urteilen in Deutschland) entschieden, dass es legal ist, als Download erworbene Software weiterzuverkaufen, wenn die erworbene Kopie vom ursprünglichen Rechner gelöscht wird. In weiterer Folge ist daher auch die Legalität einer Vererbung anzunehmen.

Wirkungsbereich des Urteils umstritten

"Unter Juristen wird nun diskutiert, ob sich dieser Spruch auch auf andere, heruntergeladene Inhalte umlegen lässt", so Solmecke. Zwar kommt dazu, dass das EuGh-Urteil im Kontext eines geschäftlichen und nicht eines privaten Umfelds gefällt wurde. Trotzdem ist er der Meinung, dass dieser Spruch auch für Musik anwendbar sein sollte, da es sich letztlich auch hier um digitale Inhalte handelt.

Jurist sieht Geltung von Erschöpfungsgrundsatz

Solmecke geht aber noch weiter. "Im Urheberrecht gibt es den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Wenn Inhalte auf einem Datenträger in den Verkauf gebracht worden sind, erlischt das Recht des Urhebers, dessen weiteren Weg zu bestimmen. Er kann damit weiterverkauft, weitergegeben oder vererbt werden.", erklärt der Jurist. Wichtig ist nur, dass das Original, etwa einer Softwareinstallation, vom einstigen Besitzer gelöscht wird.

"Es ist sogar zulässig, eine Privatkopie einer bei Amazon gekauften Musik-CD anzufertigen und diese beim Verkauf des Originals zu behalten", meint Solmecke. Der auch in Österreich existierende Erschöpfungsgrundsatz muss Solmeckes Einschätzung nach aufgrund des EuGh-Urteils auch bei Downloads greifen. Für die endgültige Klärung könnte es letztlich aber einer Klarstellung oder eines Präzedenzfalles bedürfen. (gpi, derStandard.at, 06.092012)