Arbeitnehmer können vertraglich dazu verpflichtet werden, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn sie das Unternehmen verlassen. Sowohl das Gesetz als auch die gängigen Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarungen haben allerdings stets den Fall vor Augen, dass die Ausbildung "erfolgreich absolviert" wird und nach grundsätzlich maximal vier Jahren ab "dem Ende der Ausbildung" die Rückersatzpflicht endet.

Was aber gilt, wenn Mitarbeitende die Ausbildung abbrechen oder die Abschlussprüfung verhauen? Das Gesetz schweigt dazu; eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 11.01.2024, 8ObA74/23z) erhellt die Rechtslage etwas.

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Ein Mann scheiterte bei einer Teilprüfung, der Arbeitgeber forderte eine Erstattung der Ausbildungskosten. Nun entschied der OGH.
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Einem Mitarbeiter wurde die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer im Wert von rund 14.000 Euro ermöglicht, bestehend aus mehreren Modulen mit separaten Teilprüfungen. Die Prüfung "Fahrerlaubnis" gelang ihm, bei einem anderen Modul scheiterte er aber, sodass ihn sein Arbeitgeber nicht als Triebfahrzeugführer einsetzen konnte. Danach verließ er das Unternehmen.

Daraufhin entbrannte ein Streit über den Ersatz der Ausbildungskosten: Sind die Kosten auch dann zurückzuzahlen, wenn Mitarbeitende – auch bei einem anderen Arbeitgeber anerkannte – Teilprüfungen schaffen, aber bei einer anderen für den Abschluss nötigen Prüfung scheitern? Dazu der OGH:

Wenn am Ausbildungsende eine Prüfung vorgesehen ist, ist die Ausbildung erst nach ihrem positiven Absolvieren erfolgreich abgeschlossen (OGH 27.09.2013, 9ObA97/13z). Ist von vornherein keine Prüfung vorgesehen, kann für den positiven Ausbildungsabschluss die erfolgreiche Teilnahme reichen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch die vermittelten Kenntnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen (RS0125435).

Vereinbarung entscheidend

Im aktuellen Fall konnte der Mitarbeiter zwar die für die Tätigkeit als Triebwagenführer im Unternehmen erforderliche Ausbildung nicht abschließen, aber immerhin eine auch bei anderen Eisenbahnunternehmen verwertbare "Fahrerlaubnis" erlangen. Man würde nun eine Aussage des OGH dazu erwarten, ob dieser Teilerfolg zu einer teilweisen Kostenersatzpflicht führt – doch damit musste er sich nicht befassen.

Die Rückerstattung von Ausbildungskosten setzt nämlich stets voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmende eine Vereinbarung schließen. Eine solche lag hier zwar vor, regelte aber keine Rückersatzpflicht für den Fall, dass nur Teilprüfungen bestanden werden. Die Vereinbarung enthielt wohl einen Passus zum "vorzeitigen Abbruch". Ein solcher lag aber nicht vor; dafür hätte sich der Arbeitnehmer laut OGH während der Ausbildung dazu entscheiden müssen, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Das war hier freilich nicht der Fall, der Arbeitnehmer bestand nur schlicht die Prüfung nicht.

Außerdem hat laut OGH die Frist, während der laut Vertrag die Arbeitnehmerkündigung die Rückzahlungspflicht auslöst (hier: drei Jahre), nie zu laufen begonnen, weil sie mit dem "Abschluss der Ausbildungsmaßnahme" beginnen sollte. Im Ergebnis musste der Mitarbeiter keine Kosten zurückbezahlen.

Alle Szenarien bedenken

Die Entscheidung legt nahe, im Vertrag über den Kostenrückersatz möglichst alle Szenarien, in denen die Ausbildung nicht erfolgreich absolviert wird, mit einer Rückerstattungspflicht zu versehen, weil in allen nicht erwähnten Fällen – mangels Vertrags – sicher keine Rückzahlung verlangt werden kann.

Außerdem ist davon abzusehen, die Rückersatzpflicht anders als im Gesetz (§ 2d AVRAG) zu formulieren: Während gesetzlich nach vier Jahren ab Ende der Ausbildung keine Ersatzpflicht mehr bestehen soll, kann die gegenteilige Vereinbarung (Rückersatzpflicht zum Beispiel bei Arbeitnehmerkündigung binnen vier Jahren nach Ende der Ausbildung) dazu führen, dass die Frist nie zu laufen beginnt. (Kristina Silberbauer, 13.2.2024)