Knapp 60.000 Menschen haben im vergangenen Jahr in Österreich um Asyl angesucht, die meisten von ihnen kamen aus Syrien.
IMAGO/Simone Boccaccio / SOPA Im

Frage: Wie viele Menschen haben im vergangenen Jahr um Asyl angesucht?

Antwort: 2023 haben in Österreich knapp 60.000 (exakt 59.232) Menschen um Asyl angesucht, davon waren 32.282 Männer, 6.992 Frauen und 19.958 Minderjährige (davon 4.946 unbegleitete Minderjährige). Die meisten Asylsuchenden kamen aus Syrien (21.409), Afghanistan (8.567) und der Türkei (7.769).

Im Vergleich zum Jahr davor ist die Zahl der Asylanträge stark gesunken, 2022 gab es insgesamt 112.272 Asylanträge. Seit dem November 2023 ist ein steter Rückgang der Zahlen zu bemerken. Nach bis zu 10.000 Anträgen pro Monat etwa im Oktober 2023 sind es derzeit etwa 2.500 Anträge im Monat, Tendenz fallend.

Frage: Wie viele Menschen befinden sich derzeit tatsächlich in der Grundversorgung, werden also vom Staat oder den Ländern betreut?

Antwort: Ende Februar 2024 befanden sich 76.277 Menschen in der Grundversorgung, davon 39.679 Kriegsvertriebene aus der Ukraine. 2.123 Personen befinden sich in Bundesbetreuung und 74.154 in Landesbetreuung. Zieht man die Ukrainer ab, kann man davon ausgehen, dass derzeit etwa 36.600 Menschen in der Grundversorgung auf den Ausgang ihres Asylverfahrens warten.

Frage: Wie viele Menschen haben 2023 tatsächlich Asyl bekommen?

Antwort: Etwas mehr als 27.000 Menschen wurde 2023 Schutz gewährt. Darin enthalten sind 17.293 positive Asylbescheide (27.000 Fälle wurden negativ beschieden), 8.222 Fälle von subsidiärem Schutz (also vorerst einmal vorübergehend, das kann sich noch ändern; zudem 14.088 negative Bescheide) und 1.797 andere Gründe, die positiv berücksichtigt wurden (20.809 negative Bescheide). Insgesamt stehen also 27.312 positive Entscheidungen 61.838 negativen Entscheidungen gegenüber.

Frage: Weiß man, was mit diesen Menschen passiert ist, die negative Entscheidungen erhalten haben, wie viele davon blieben im Land, wie viele haben es verlassen?

Antwort: Laut Auskunft des Innenministeriums wurden im Jahr 2023 12.900 "Außerlandesbringungen" durchgeführt. 6.910 Personen haben Österreich nach einem entsprechenden Bescheid eigenständig verlassen. Weitere 5.990 Personen wurden zwangsweise außer Landes gebracht. Zusätzlich haben sich 31.172 Personen dem Verfahren entzogen, damit freiwillig auf Schutz verzichtet und Österreich offenbar wieder verlassen.

Das Flüchtlingslager Traiskirchen in Niederösterreich ist ein Erstaufnahmezentrum, hier werden Asylwerbende in Bundesbetreuung versorgt.
Heribert Corn

Frage: Wie viele Menschen kamen 2023 im Zuge einer Familienzusammenführung als Angehörige von Asylberechtigten nach Österreich?

Antwort: Im vergangenen Jahr gab es 9.180 Anträge auf Familienzusammenführung. Auf der Homepage des Innenministeriums ist nachvollziehbar, dass es 2023 etwa 9.500 Einreisegestattungen im Zusammenhang Familiennachzug gegeben hat.

Frage: Was weiß man über diese Menschen, ist da eine Altersstruktur bekannt?

Antwort: Von den gesamt 9.180 Personen waren 3.482 Kinder zwischen null und sechs Jahren. In der schulpflichtigen Gruppe der Sieben- bis 13-Jährigen befanden sich 2.282 Antragsteller. Über 18 waren es etwa 2.800.

Frage: Ist absehbar, wie hoch die Zahl der Familienangehörigen, die im Zuge der Familienzusammenführung bei Asylberechtigten nach Österreich kommen, im heurigen Jahr sein wird?

Antwort: Im Jänner 2024 gab es 845 Anträge von Familienangehörigen, 782 davon von Familienangehörigen aus Syrien. Im März 2024 waren es rund 900 Einreiseanträge. Bei den Einreiseanträgen wurde der Peak bereits erreicht, in den letzten Wochen ist laut Innenministerium ein rückläufiger Trend feststellbar. Hinsichtlich der Einreisen sei von einem deutlichen Rückgang ab Mitte des Jahres auszugehen. Da die Hälfte derjenigen, die nachgeholt werden, Kinder sind, wird sich der Druck auf die Schulen akut, aber auch in den kommenden Jahren massiv erhöhen. Entweder sind die Kinder bereits im schulpflichtigen Alter oder sie erreichen es in absehbarer Zeit.

Frage: Besonders Wien drängt darauf, die Geflüchteten in Österreich besser zu verteilen, auch im Hinblick auf die knapp werdenden Schulplätze. Ist das denkbar?

Antwort: Derzeit kommen monatlich um die 300 Kinder von syrischen Asylberechtigten im Zuge von Familienzusammenführungen nach Wien. In der Bundeshauptstadt werden die Schulplätze knapp. Asylberechtigte dürfen sich in Österreich aber frei bewegen. Eine Residenzpflicht, wie sie Neos und SPÖ in Wien vorgeschlagen haben, wäre nur schwer umsetzbar. Experten gehen davon aus, dass dies einer Klage nicht standhalten würde.

Besonders viele Flüchtlinge – und deren Familien – kommen derzeit aus Syrien nach Österreich. Das stellt vor allem in Wien das Schulsystem auf eine harte Belastungsprobe.
imago stock&people

Frage: Wer gilt als Familienangehöriger und kann wann nachgeholt werden?

Antwort: Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen, minderjährige ledige Kinder (unter 18 Jahren) einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder sowie die Elternteile eines minderjährigen Kindes. Auch minderjährige Geschwister von minderjährigen Kindern können nachgeholt werden. Geschwister, die volljährig sind, sind nicht von der Familienzusammenführung erfasst. Onkel, Tanten, Großeltern, Cousins und Cousinen sind, anders als von der FPÖ behauptet, ebenfalls nicht von der Familienzusammenführung erfasst.

Frage: Was ist der Status von Familienangehörigen, die nachgeholt wurden?

Antwort: Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels kann innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des positiven Asylbescheids des Familienmitglieds gestellt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Angehörigen nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen, und denselben Schutzstatus wie die Bezugsperson bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht diese Möglichkeit erst drei Jahre nach Schutzzuerkennung, sofern sie eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen können. Mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" besteht unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Sowohl Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte haben ab Schutzzuerkennung freien Arbeitsmarktzugang.

Frage: Im Zuge der Niederlassungsverordnung sind Quoten für die Bundesländer festgelegt worden. Betrifft das auch die Familienangehörigen von Asylberechtigten?

Antwort: Nein, Familienzusammenführungen mit Asylberechtigten erfolgen grundsätzlich nach dem Asylgesetz und sind daher nicht davon umfasst. Die Niederlassungsverordnung regelt einen Teil der legalen Migration nach Österreich und betrifft insbesondere die quotenpflichtige Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörigen. Im Entwurf zur Niederlassungsverordnung 2024 sind insgesamt 5.045 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen vorgesehen, aufgeteilt auf die neun Bundesländer. Der Entwurf einer Niederlassungsverordnung 2024 wurde bereits einer Begutachtung unterzogen, ist aber noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt die Zwölftelregelung (die im Vorjahr für jedes Bundesland festgelegte Quote, verteilt auf zwölf Monate).

Mehr als 70.000 Menschen aus der Ukraine haben in Österreich Schutz gefunden, sie werden von Bund, Ländern und zivilgesellschaftlichen Initiativen versorgt.
Regine Hendrich

Frage: Wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer sind in Österreich, und welchen Status haben Geflüchtete aus der Ukraine?

Antwort: Derzeit sind 71.273 Kriegsvertriebene aus der Ukraine in Österreich, 39.679 befinden sich in der Grundversorgung. Vertriebene aus der Ukraine haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, sie werden nicht im Asylsystem registriert. Jene, die hilfs- und schutzbedürftig sind, erhalten eine Grundversorgung, dazu zählen Unterbringung, Verpflegung, soziale, medizinische und psychologische Betreuung. Das Aufenthaltsrecht gilt derzeit zumindest bis 4. März 2025. Dieses Aufenthaltsrecht wird durch einen "Ausweis für Vertriebene" dokumentiert. (Michael Völker, 15.4.2024)