Viele Urlauber sind in Vorarlberg eingeschneit. Die Orte Lech, Zürs, Warth und Stuben waren von der Außenwelt abgeschnitten. Müssen Arbeitnehmer den Urlaub verlängern und verfällt das Rückfahrticket für den Zug? derStandard.at hat nachgefragt.

Streckensperren:

Frage: Vorarlberg ist derzeit mit der Bahn nicht erreichbar: Wann ist die Verbindung zwischen Tirol und Vorarlberg wieder offen?

Antwort: Die Arlbergbahn bleibt bis Dienstagmittag gesperrt, ein Schienenersatzverkehr wurde eingerichtet, sagt Rene Zumtobel von den ÖBB. Erst wenn die Lawinenkommission Entwarnung gibt, kann mit der Schneeräumung auf der Strecke begonnen werden. Ein Schienenersatzverkehr zwischen Landeck und Bludenz ist aber inzwischen möglich. Die ÖBB haben einen Bahn-Shuttleservice zwischen Bludenz, Langen und St. Anton eingerichtet.

Frage: Welche anderen Bahnstrecken sind nicht befahrbar?

Antwort: Auch zwischen Wörgl und Saalfelden ist kein Bahnverkehr möglich, zahlreiche umgefallene Bäume blockieren die Strecke. Alle Bahnstreckensperren sind hier abrufbar.

Frage: Was passiert mit bereits gekauften Tickets?

Antwort: Die Fahrscheine werden kostenlos am Ticketschalter innerhalb von sechs Tagen erstattet, wenn die Strecke mehr als 100 Kilometer beträgt und kein Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde. Das Ticket ist aber auch noch innerhalb dieser Frist gültig.

Frage: Gibt es Beeinträchtigungen für Passagiere auf anderen Strecken?

Antwort: Die Westbahn ist befahrbar. Von Innsbruck nach Wien gibt es keine Verzögerungen. Da die ÖBB auf andere Garnituren ausweichen müssen, können Sitzplatzreservierungen mit dem Sitzplatzangebot möglicherweise nicht übereinstimmen. Der Sprecher der ÖBB bittet um Verständnis und rät dazu, sich an den Zugbegleiter zu wenden. 

Arbeitsrechtliche Situation:

Frage: Muss ich mir Urlaub nehmen, wenn ich eingeschneit bin?

Antwort: "Wenn überhaupt keine Möglichkeit besteht, den Urlaubsort zu verlassen, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor", erklärt Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden, aber es besteht der Anspruch auf Freistellung und Bezahlung. Das gelte jedoch nur, wenn eben keine Möglichkeit besteht, den Dienst anzutreten. Ein längerer Anreiseweg oder ein Umweg müsste vom Arbeitnehmer in Kauf genommen werden. Die Dauer einer Freistellung sei anlassfallbezogen, sagt Holzbauer. Nachteile dürfen für den Arbeitnehmer nicht entstehen, der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, jemanden aus diesem Grund fristlos zu entlassen.

Bei Arbeitern sind dieselben Bestimmungen nicht zwingend. Hier gelten die Vereinbarungen nach dem Kollektivvertrag. Es kann die Möglichkeit eintreten, dass der Lohn reduziert werde oder der Arbeiter die versäumten Stunden einarbeiten müsse.

Konsumentenschutz:

Frage: Muss der eingeschneite Urlauber im Hotel den vollen Preis bezahlen?

Antwort: "Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht", sagt Jutta Reppel vom Konsumentenschutz, hier gelten die Hotelvertragsbedingungen. Der Hotelier ist dazu berechtigt, weiter den vollen Preis zu verrechnen. Eine Reduktion - beispielsweise auf den Nebensaisonpreis - ist dann möglich, wenn die Urlauber die angebotenen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, also nicht mehr Skifahren gehen oder das Hotel nicht verlassen können. Allerdings ist nicht genau geregelt, ab wann der Urlauber Anspruch auf eine Preisreduktion habe - das liege auch im Ermessen des Hoteliers.

Frage: Was passiert im umgekehrten Fall, wenn Urlauber nicht anreisen können?

Antwort: Hier müssen die Urlauber nichts zahlen, auch keine Stornogebühren, wenn sie keine Möglichkeit haben, den gewünschten Urlaubsort zu erreichen. Auch hier gilt aber, dass ein Umweg in Kauf genommen werden müsste. (derStandard.at, 9.1.2012)