Am 7. Mai geht das "Grundbuch NEU" an den Start - das wurde vom zuständigen Justizministerium am Dienstag gegenüber derStandard.at bestätigt. Damit verbunden sind in erster Linie technische Strukturänderungen: Teilweise noch aus den 1980er-Jahren stammende Software wird modernisiert, dadurch soll es zu Kosteneinsparungen von bis zu 80 Prozent kommen.

Für die Bürgerinnen und Bürger soll das etwas komplizierte, aber bewährte österreichische System - es soll aktuell gerade nach Griechenland "exportiert" werden - Erleichterungen in der Handhabung bringen - und zumindest keine Gebührenerhöhung: Die Kosten für Einsichtnahmen bleiben auch nach der Gesetzesnovelle unverändert, versichert Ministeriums-Sprecher Christian Wigand.

Ziel der Umstellungen ist unter anderem eine getrennte Entwicklungsmöglichkeit für Grundbuch und Kataster, Letzteres wird von den Vermessungsämtern geführt. Außerdem sollen elektronische Schnittstellen genutzt werden, etwa die automatische Übernahme von elektronischen Akten im Rechtsverkehr und in der Gebührenabwicklung. Weitere Änderungen betreffen etwa die neu geschaffene Möglichkeit einer vom Grundbuchsgesuch losgelösten "Rangordnungserklärung" sowie Erleichterungen bei der Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht.

Eintragungsgebühr: Kaufpreis vs. Einheitswert

Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehobene Regelung über die Gebühr für Grundbuchs-Eintragungen wird übrigens mit dieser Novelle noch nicht repariert. Der VfGH hatte es als verfassungswidrig erkannt, dass bisher beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken die Grundbucheintragungsgebühr vom Kaufpreis, beim unentgeltlichen Erwerb jedoch "nur" vom wesentlich niedrigeren dreifachen Einheitswert bemessen wird. Der Einheitswert eines Grundstückes sei nämlich inzwischen als "reine Zufallsgröße" anzusehen, so der Gerichtshof damals wörtlich. Die Einheitswerte wurden seit 1972 nicht mehr der realen Entwicklung der Grundstückspreise angepasst. (Wie berichtet, gibt es in der Regierung Überlegungen, die Einheitswerte ab 2014 anzuheben.)

Wird diese Verfassungswidrigkeit nicht spätestens bis Jahresende repariert, müssen die Behörden ab 1. Jänner 2013 die Eintragungsgebühren nach dem Verkehrswert der jeweiligen Liegenschaft berechnen. (map, derStandard.at, 21.2.2012)