„Geistiges“ Eigentum: Auch „geistiges“ Eigentum ist – rechtlich geschütztes – Eigentum. Es ist die rechtliche Grundlage der Kreativwirtschaft und aller Kunst- und Kreativberufe, die nur existieren können, wenn geistiges Eigentum geschützt ist. Musik fällt unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Das bedeutet, dass Musikaufnahmen nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt (darunter fallen auch die digitale Speicherung und der Download), verbreitet oder im Internet angeboten werden dürfen (sog. „Online-Recht“). Wer daher Musik ohne Zustimmung der Rechteinhaber nutzt, verletzt das Urheberrechtsgesetz und setzt sich damit dem Risiko zivilrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsfolgen aus.

 

Zivilrecht: Die zivilrechtlichen Ansprüche können auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Sie reichen von Ansprüchen auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und angemessenes Entgelt (§ 86) bis zum Schadenersatz (§ 87 UrhG).

Strafrecht: Die strafrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind Geldstrafen (abhängig vom Einkommen des Rechtsverletzers bis zu EUR 117.000,--) oder – in schwerwiegenderen Fällen – Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu zwei Jahren.

 Auskunftsanspruch: Der Rechteinhaber hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung – daraus bemisst sich in der Regel die Höhe des Schadenersatzes – sowie über die Identität des Rechtsverletzers. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich ausdrücklich auch auf Internet Provider, und zwar sowohl auf Host- als auch auf Access-Provider (§ 87b Abs 3 UrhG).

Raubkopien im Internet : Gestützt auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch werden die Provider zunächst um die Bekanntgabe von Namen und Adressen jener Personen ersucht, über deren Account illegale Angebote im Internet erfolgt sind. Danach erhalten diese Personen anwaltliche Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Löschung illegal gespeicherter Musikfiles und zur Zahlung eines Schadenersatzes, verbunden mit dem Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Erst wenn eine solche Einigung scheitert, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Im Rahmen eines Strafverfahrens besteht auch die Möglichkeit der Beweissicherung durch Beschlagnahme der Festplatten, auf denen Musikfiles illegal gespeichert wurden. Das Strafverfahren kommt für schwerwiegendere Fälle von Urheberrechtsverletzungen infrage, etwa weil eine besonders hohe Anzahl von Musikfiles illegal im Internet verbreitet oder weil der betreffende User bereits via „Instant Messages“ konkret über den Gesetzesverstoß und die Rechtsfolgen informiert und gewarnt wurde. Auch im Strafverfahren ist eine außergerichtliche Einigung möglich und wird prinzipiell zunächst angeboten.(red)