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Werkzeug der Downloader

Foto: AP/Brown

Die Musik- und Filmindustrie wettert weltweit gegen Peer to Peer Tauschbörsen, sie sollen Schuld an Umsatzeinbußen sein. Nachdem mit Kampagnen alleine die User dieser P2P-Börsen nicht vom Downloaden abgehalten werden konnten, wurde bald der Weg vor die Gerichte eingeschlagen.

In Österreich

In Österreich war es im vergangenen Herbst soweit, der Verband der Österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria) startete wie berichtet die "Aktion scharf".

Psychologische Kriegsführung

Wie schon der Name dieser Aktion vermuten lässt, handelt es sich bei der "Aktion Scharf" zum großen Teil auch um "psychologische Kriegsführung". Filesharing per se ist nämlich nicht rechtswidrig. So besteht natürlich die Möglichkeit mit Hilfe von unterschiedlichen P2P-Tauschbörsen auch urheberrechtlich nicht geschützte Dateien zu tauschen, aber selbst beim Download von geschützten Files gehen die Meinungen auseinander.

Daher kann von den Nutzern der Tauschbörsen wohl kaum pauschal von Raubkopieren gesprochen werden, die Werbekampagne "Raubkopierer sind Verbrecher" dient wohl vor allem dazu, Usern Angst einzujagen.

Upload und Download

P2P-Tauschbörsen ermöglichen neben dem Download naturgemäß auch den Upload der Files. Nur durch "Geben und Nehmen" kann das System funktionieren.

Upload illegal

Unbestritten ist, dass der Upload von urheberrechtlich geschützten Files rechtswidrig ist.

"Wenn man ein Werk, also Musik, Film, Software, vervielfältigen, verbreiten, aufführen oder im Internet zur Verfügung stellen will, benötigt man die Zustimmung desjenigen, der das Werk geschaffen hat oder desjenigen, der die entsprechenden Rechte erworben hat (so genannte Leistungsschutzberechtigter, zum Beispiel Micosoft Corp. Der Nutzer müsste also jedesmal beim Urheber nachfragen oder eine Verwertungsvereinbarung abschließen", erklärt der Rechtsanwalt Clemens Thiele dem WebStandard. Diese Zustimmung ist im Falle des Uploads durch einzelne User natürlich nicht gegeben.

Ausnahmen

Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht. Eine dieser Ausnahmen stellt das "Recht auf Privatkopie" (vgl. § 42 UrhG) dar, es wird also die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch gestattet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kopie weder für unmittelbare noch für mittelbar kommerzielle Zwecke verwendet wird.

Download legal?

Ist es dann aber nicht legal, Musik zum eigenen und privaten Gebrauch via Tauschbörsen herunterzuladen? Hier gehen die Meinungen der Juristen auseinander.

Thiele meint genüber dem WebStandard: "Der so genannte "Download" fällt unter § 42 UrhG ("Recht auf Privatkopie", Anmerkung der Redaktion), wobei ein Teil der Lehre in Österreich sagt, dass eine geringe Stückzahl (ca. 12, könnten aber auch nur 7 oder weniger sein) durchaus noch im privaten Bereich liegt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kopie "aus trüber Quelle" gezogen wird, das heißt von einer widerrechtlich upgeloadeten Kopie. Der Grund dafür ist: Filesharing ist frei zugänglich und die gesetzliche Lizenz fordert – anders als in Deutschland – nicht, dass es sich um eine rechtmäßig hergestellte Vorlage handeln muss (siehe den Gesetzestext des § 42 UrhG). Die Gegenmeinung behauptet allerdings genau das Letztere, kann sich allerdings nicht auf den Gesetzestext berufen".

Der Jurist Franz Schmidbauer sagt dem WebStandard: "Meiner Meinung fällt der reine Download unter die Privatkopie nach § 42 UrhG, wenn die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Er darf also nur "zum eigenen Gebrauch" erfolgen und jedenfalls nicht dazu, das Stück mit Hilfe der Kopie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen".

Aber

Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass viele User (un)wissentlich ihre Files zum Upload bereitstellen. Zwar kann diese Funktion bei zahlreichen Tauschbörsen mit nur wenigen Klicks deaktiviert werden, bei P2P-Technologie wie BitTorrent wird ein File allerdings schon während des Downloads mit anderen Nutzern getauscht.

Hauptproblem beim Download

"Das eigentliche Hauptproblem beim Download ist, dass er in seiner Reinform wenig vorkommt. Normalerweise erfolgt er im Rahmen einer Tauschbörsennutzung. Tauschbörsen beruhen aber auf dem Austauschprinzip und es ist daher standardmäßig der eigene Musikordner zum "Upload" bereitgestellt, was urheberrechtlich als Eingriff in das, dem Urheber vorbehaltene, Zurverfügungstellung im Sinne des § 18a UrhG gewertet wird.

Das ist auch der Grund, warum im Rahmen der typischen Tauschbörsennutzung (Download und Upload, Anmerkung der Redaktion) nicht nur der "Upload", sondern auch der Download rechtswidrig (wenn auch nicht strafbar) ist", so Schmidbauer.

Wo kommt die Kopie her?

Im Streit der Juristen geht es also um die Vorlagen der Kopien. Vertreter der Musikindustrie sind der Meinung, dass von einer illegal erstellten Kopie keine weiteren, dann auf Grund des "Rechts auf Privatkopie" legalen Kopien, erstellt werden können. Dabei beruft sich die Musikindustrie auf ein Urteil des Obersten Gerichthofs (OGH) (Geschäftszahl 4Ob80/98p), wo zu lesen ist: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht."

Auch wenn diese Meinung aus Sicht der Musikindustrie verständlich ist, steht davon aber nichts im Urheberrechtsgesetz.

Völlig daneben

So sagt auch Schmidbauer: "Der Hinweis auf die OGH-Entscheidung geht völlig daneben, weil es sich bei der vom OGH zitierten deutschen Kommentarstelle um einen Fall eines so genannten Gesetzesmissbrauches gehandelt hat (Dia-Fall des BGH, bei dem es um die Frage ging, ob eine ordnungsgemäße Privatkopie auch von einem gestohlenen Werkstück erfolgen kann; dass das zu weit ginge, sagt einem schon das "gesunde Rechtsempfinden"). Beim Download wird aber niemandem etwas gestohlen, sondern nur – gleich wie bei der unbestrittener Maßen zulässigen Aufnahme vom Radio oder einer geborgten CD – eine Kopie zum eigenen Gebrauch angefertigt".

So schnell wird sich nichts ändern

Alles in allem dürfte es sich also bei dem mit großem Spektakel geführten Kampf der Musikindustrie gegen Downloader wohl eher um mediales Getöse und Einschüchterung handeln. Grund dafür sind die divergierenden Rechtsmeinungen, wenn es um den reinen Download geht. "Es wird sich daran auch so schnell nichts ändern, weil die Musikindustrie nur gegen die "Uploader" – und auch dort nur gegen die Poweruser über tausend Files – vorgeht", bestätigt Schmidbauer. (kk)