Am 13. Juni traten neue Gesetze in Kraft, mit denen die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt wurde. Konkret wurden die Konsumentenrechte bei sogenannten Außergeschäftsraumverträgen erweitert. Kunden von Dienstleistungsfirmen (wie es Makler sind) können nun binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von Verträgen zurücktreten, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz geschlossen wurden. Weil Makler verständlicherweise nicht riskieren wollen, für einen Kunden tätig zu werden, der dann innerhalb dieser Frist vom Maklervertrag grundlos zurücktritt, sichern sie sich nun ab: Nur wenn ein Kunde ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf dieser 14-tägigen Frist für ihn aktiv werden soll, bekommt er den gewünschten Besichtigungstermin. Gleichzeitig mit diesem Auftrag muss akzeptiert werden, im erfolgreichen Vermittlungsfall die Provision zu bezahlen.

An Höhe oder Berechnung der Provision selbst ändert sich nichts. Und auch Kauf- und Mietverträge, die mit Abgebern geschlossen werden, sind davon nicht betroffen; es geht nur um Verträge mit Maklern.

Arbeiten an Online-Lösung

Diese klagen schon in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der neuen Gesetze über das Mehr an Korrespondenz, das nun mit potenziellen Kunden nötig ist und so manchen Kunden wohl auch verschreckt. "Die zusätzliche Bürokratie wird anfangs zu Verwunderung führen, ist aber notwendig, wenn Kunden keine zwei Wochen auf einen Besichtigungstermin warten möchten und der Makler sein Risiko, unentgeltlich zu arbeiten, vermeiden möchte" , erklärt der neue ÖVI-Präsident Georg Flödl (siehe auch Interview). Nachsatz: "Ich hoffe nicht, dass durch diese bürokratischen Hürden das Misstrauen in die Makler steigen wird."

Von den Anbietern von Immobilienübertragungssoftware, mit der Makler ihre Objekte auf Plattformen schalten, wird bereits an elektronischen Lösungen zur Online-Übermittlung der Belehrungs- und Rücktrittsformulare gefeilt. Dies soll helfen, den bürokratischen Prozess etwas zu vereinfachen. (mapu, DER STANDARD, 21.6.2014)