Wien – Montag erklärte der Verwaltungsgerichtshof: Der ORF darf keine Gebühren für reine Web-Nutzung von ORF-Programmen verlangen. Freitag nun genehmigte die Behörde ein neues Web-Angebot zum Abruf von ORF-Programmen: die Radiothek – mit bestimmten Auflagen.

Die Medienbehörde KommAustria hat dem ORF nun mit einem 147seitigen Becheid erlaubt, eine Radiothek einzurichten, also Radiosendungen auf Abruf wie in der TVthek. Die Behörde erteilte allerdings eine Reihe von Auflagen: keine Preroll-Werbung zu Ö1-Programmen, keine Werbung zu Kinderprogrammen und Archiven, keine Maßnahmen gegen Werbeblocker. Die Behörde beschränkt auch den Einsatz von Prerolls.

Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, binnen vier Wochen können die Verfahrensparteien Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen einbringen.

Was wurde da genehmigt?

Der ORF will alle seine Online-Audioangebote (live und auf Abruf) auf einer Plattform bündeln, auch Programme in Minderheitensprachen und das Webradio "Ö1 Campus". Über sie kann man senderübergreifend Inhalte suchen.

Der ORF beantragte auch "inhaltliche Erweiterungen" der bestehenden Audioprogramme, auch um Fremdproduktionen. Der ORF nennt da etwa auch zeit- und kulturgeschichtliche Archive.

Die Plattform soll unter radiothek.ORF.at online gehen.

Werbung erlaubt – mit Einschränkungen

Kommerzielle Vermarktung der Radiothek mit Displaywerbung, Video-Prerolls und Bannerwerbung hat die Medienbehörde erlaubt.

  • Sie verbietet in ihren Auflagen aber Prerolls zu Ö1-Programmen – die ja auch im Rundfunk werbefrei sein müssen (für Sponsorings und andere Sonderwerbeformen gilt das Verbot ohrenscheinlich nicht).
  • Die Medienbehörde untersagt zudem Werbung zu Kindersendungen
  • Auch Werbung zu Archiv-Angeboten ist untersagt.
  • Pro Visit der Plattform darf der ORF nur einen Preroll-Clip ausspielen. Nur wenn ein Nutzungsvorgang länger als zehn Minuten dauert, darf der ORF zu einem neuen Beitrag wieder Prerolls ausspielen.
  • Verwenden Nutzer Werbeblocker, darf es laut Bescheid für sie zu "keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit der angebotenen Inhalte kommen".
  • Aktives Ausblenden und Überspringen von Werbung muss laut Bescheid möglich sein.

Den kompletten Bescheid – über 147 Seiten – finden Sie zum Download links. (red, 24.7.2015)