Wien – Der Kampf gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern beschäftigt derzeit Gesetzgeber in Deutschland und auch in Österreich. Dabei geht es um eine Anpassung an die 1993 erlassene und 2014 novellierte EU-Richtlinie. Hinzu kommt das Unesco-Übereinkommen, das weltweit verbindliche Normen festlegt und Regelungen bietet, die in nationales Recht überführt werden können. Deutschland ratifizierte es bereits 2007, Österreich erst im vergangenen Jahr.

Während Deutschland das bislang in drei Gesetzen geregelte Recht zu einem – vom Kunsthandel heftig kritisierten – neuen Kulturgutschutzgesetz vereint, geht es hierzulande um eine Ergänzung bestehender Gesetzgebung. Der Entwurf für das "Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter", kurz Kulturgüterrückgabegesetz, liegt derzeit im Parlament und steht auf der Agenda der Kulturausschusssitzung am 2. März.

Im Wesentlichen orientiert es sich an den internationalen Vorgaben, wobei die von der EU von "allen Marktteilnehmern" eingeforderte Sorgfalt von Interesse ist. Die damit verbundenen Pflichten finden sich in beiden Entwürfen, wenngleich in unterschiedlicher Ausprägung: Während Deutschland über "allgemeine Sorgfaltspflichten" auch Privatpersonen inkludiert, nimmt Österreich nur den gewerblichen Handel in die Pflicht. Dazu unterscheiden sich Umfang und Fristen.

So muss der Kunsthandel künftig Aufzeichnungen führen, "die das Kulturgut identifizierbar machen", die Herkunft, den "Ankaufs- und Verkaufspreis sowie die Ausfuhrbewilligung" dokumentieren und den Behörden im Falle von Verfahren vorzulegen sind.

In Österreich ist eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vorgesehen, die sich an der für Finanzverfahren gültigen Bundesabgabenordnung orientiert, nicht aber an dem in der EU-Richtlinie verankerten Rückgabeanspruch von bis zu 30 Jahren. Ein Zeitraum, der etwa im Schweizer Kulturgütertransfergesetz und im deutschen Entwurf abgedeckt wird. Experten aus dem Bundeskanzleramt argumentieren, dass eine auf 30 Jahre bemessene Frist kaum durchsetzungsfähig sei und gesonderter Regelungen (u. a. bei Geschäftsauflösungen) bedürfe.

Sorgfalt für Privatstiftungen

Ergänzungen beantragt der Grünen-Kultursprecher Wolfgang Zinggl. So gelte es analog zum gewerblichen Handel auch Privatstiftungen zu berücksichtigen, die zeitweise Kulturgut kaufen und verkaufen (z. B. Leopold-Museum). Weiters geht es um die im deutschen Entwurf vorgesehenen "erhöhten Sorgfaltspflichten", etwa für Kulturgut, bei dem ein NS-Entzug "nachgewiesen oder zu vermuten ist", womit Provenienzforschung indirekt gefordert wird.

Im österreichischen Kunsthandel erfolgt derlei nur auf freiwilliger Basis und verabsäumte es der Gesetzgeber bisher, den Handel mit Raubkunst zu thematisieren. Letzteren zu erschweren, hält Zinggl für eine wichtige Maßnahme. Ohne diese Nachbesserung "geriete Österreich hier gegenüber Deutschland ins Hintertreffen". Im BKA ist man skeptisch, ob ein solcher Paragraf den gewünschten Effekt hätte. Sollte das Ergebnis die Gewissheit für einen NS-Entzug bringen, könnte dieses Kulturgut letztlich einfach wieder vom Markt verschwinden. Konkrete Anknüpfungspunkte böte hier eher das Zivilrecht. (Olga Kronsteiner, 24.2.2016)