Der Künstler Franz West.

Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Wien – Dass nach dem Tod eines Künstlers um Finanzielles gestritten wird, ist nicht ungewöhnlich. Zumal die rechtmäßigen Erben fortan etwa auch durch Verwertungsrechte finanziell profitieren. Im Falle des 2012 verstorbenen Franz West hatten sich darob schnell die Fronten verhärtet und landeten die Parteien 2013 vor Gericht. Auf der einen Seite das 2000 gegründete Archiv Franz West, ein gemeinnütziger Verein, der sich als "ökonomisch unabhängige und wissenschaftliche Institution" sieht, wie es Vereinspräsident Edelbert Köb formuliert.

Auf der anderen Seite jene Privatstiftung, die Franz West kurz vor seinem Tod gründete. Aus steuerlichen Gründen hatte der Künstler eine solche schon länger geplant, so Anwalt Ernst Ploil, langjähriger Berater Wests und Vorstandsmitglied der Stiftung. Der Zweck selbiger sei die wissenschaftliche und ökonomische Verwaltung des OEuvres, die Begünstigten Wests Kinder. Zusammengefasst sollten seine Nachfahren zwar Erlöse erhalten, sich aber nicht in die Tätigkeit der Stiftung einmischen. Dies war dann auch der Familie ein Dorn im Auge, die gleichfalls vor Gericht zog.

Das Urteil und seine Folgen

Dieses Verfahren ist noch anhängig, in einem anderen traf der Oberste Gerichtshof (OGH) Ende März zugunsten des Archivs eine Entscheidung, die Ende vergangener Woche schriftlich erging. Demnach sei die Vermögensübertragung an die Privatstiftung unwirksam, da es einer sogenannten Annahmebestätigung bedurft hätte. Der Stiftungsvorstand zeigt sich auf STANDARD-Anfrage überrascht, da dieser Sachverhalt bei den Verhandlungen nie thematisiert worden sei. Dazu habe West im Beisein eines Notars einen Ordner mit seiner Werkdokumentation übergeben, und man habe das Vermögen folglich "körperlich" angenommen.

Das OGH-Urteil hat jedenfalls weitreichende Folgen: Denn es überträgt dem Archiv auch rückwirkend sämtliche Bildrechte und Rechte an der Produktion der auf dem internationalen Kunstmarkt stark gefragten Möbelwerke und entzieht der Stiftung damit jedwede Grundlage des Stiftungszweckes. Die Stiftung zieht dem Vernehmen nach nun den Gang an den Europäischen Gerichtshof in Erwägung. (Olga Kronsteiner, 3.5.2016)