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Ist es in der Mietwohnung zu heiß und stimmt der Eigentümer dem Anbringen eines Klimageräts nicht zu, dann wird gestritten – und zwar höchstwahrscheinlich bis die Hitze des heurigen Sommers längst vorbei ist.

Foto: dpa-Zentralbild/Patrick Pleul

Wien – Die Sommer werden immer heißer. Das wirkt sich auch auf das Wohlbefinden mancher aus, die bis in die Nacht über hohe Temperaturen in den eigenen vier Wänden klagen.

Aber reicht Hitze für eine Mietzinsminderung? Eine Frage, die laut dem Wohnrechtsanwalt Ronald Geppl unter Juristen derzeit diskutiert wird. Einige Entscheide, die das nahelegen, gibt es bereits: Im Dezember urteilte der OGH, dass eine fehlende Beschattung aufgrund von Hitzeentwicklung einen Mangel darstellt, der eine Mietzinsminderung rechtfertigen kann – zumindest in einem konkreten Fall bei einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft.

Laut Wolfgang Kirnbauer vom Wiener Mieterschutzverband könnte ein solches Urteil aber auf Wohnungen genauso umlegbar sein: "Das wird aber wohl immer an der Verkehrsüblichkeit zu messen sein." Denn dass es in einer Dachgeschoßwohnung wärmer ist als im Erdgeschoß, ist klar. "Der Kernpunkt wird sein, ob der Bau ordnungsgemäß ausgeführt wurde", so Kirnbauer. Viele Beschwerden zu dem Thema sind beim Mieterschutzverband bis dato aber ohnehin noch nicht eingetrudelt, was den Juristen selbst ein bisschen überrascht.

Klimaanlage ungünstig positioniert

"Die Frage ist immer, was im Mietvertrag vereinbart ist", sagt Geppl. Wenn die Wohnung mit funktionierender Klimaanlage vermietet wurde, dann sei eine Mietzinsminderung gerechtfertigt, wenn diese defekt ist. Wie hoch eine solche ausfallen soll, ist jedoch nicht festgeschrieben. Zur Orientierung: Vor einigen Jahren wurde vor Gericht eine Mietzinsminderung von sechs Prozent erstritten, weil die Klimaanlage in der Dachgeschoßwohnung ungünstig positioniert war.

Erlaubte Maximaltemperaturen gibt es für Mietwohnungen nicht. Betroffenen rät Geppl dazu, die Temperaturen in der Wohnung genau zu dokumentieren und sich Zeugen zu suchen: "Sobald ein Mieter erkennt, dass es einen Mietzinsminderungsgrund gibt, muss der Vermieter schriftlich dazu aufgefordert werden, den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen."

Streit zwischen Eigentümern

Wichtig sei, darauf hinzuweisen, dass die Miete ab sofort nur noch unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt wird. Im Extremfall könnte auch eine "außerordentliche Kündigung" der Wohnung funktionieren – dass also der Mieter vor dem Ende des Mietvertrags zurücktritt, weil das Mietobjekt zum vereinbarten Gebrauch untauglich geworden ist. Das kommt laut Geppl aber so gut wie nie vor.

Was angesichts heißer werdender Sommer immer häufiger die Gerichte beschäftigt, sind Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, weil sich einer der Bewohner eine Klimaanlage zulegen will. Sind dafür bauliche Änderungen an allgemeinen Flächen – etwa der Fassade – nötig, braucht man die Zustimmung sämtlicher Eigentümer.

Angst vor Lärm

Die Thematik kommt Mieterschützer Kirnbauer immer öfter auch bei Mietern unter, die teils schon seit 30 Jahren in ihrer Wohnung sind und sich nun ein Klimagerät zulegen wollen. Dafür muss der Eigentümer schriftlich um Einverständnis gebeten werden. "Und da kommt es zu ordentlichen Streitereien", sagt Kirnbauer. Gibt der Vermieter das Einverständnis nicht – oft, weil Lärm oder Schäden an Fassade oder Dach befürchtet werden -, dann können sich Mieter an Schlichtungsstelle oder Gericht wenden.

Eine Besonderheit bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen: Zeigt der Vermieter zwei Monate nach Zustellung der Bitte um Einverständnis zum Einbau keine Reaktion, dann kommt das einer Genehmigung gleich. Dabei sei aber wichtig, dass der Mieter später beweisen kann, dass die Bitte dem Vermieter auch tatsächlich zugestellt wurde, betont Geppl: "Weder ein einfacher eingeschriebener Brief noch eine E-Mail zählen als Beweis." (Franziska Zoidl, 2.7.2016)