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Nicht nur Savannentier, sondern auch österreichischer Familienname – dass diese Aussage auf das Wort "Zebra" zutrifft, ist nun quasi höchstgerichtlich verbrieft.

Foto: reuters/tomasevic

Ein Zebra sei ein "in den Savannen Afrikas lebendes Pferd", stellte der Magistrat Wien in einem Bescheid vom 25. August 2015 fest. So weit, so unstrittig, doch kann das ein Hindernis sein, "Zebra" mit Nachnamen zu heißen? Es kann, befand die Behörde. Ein Wiener, dem es ein Anliegen war, den Namen seines Großvaters anzunehmen, beschwerte sich über den Bescheid – und ging bis zum Verfassungsgerichtshof. Dieser gab ihm nun recht, der Mann darf seinen Namen ändern.

"Nicht gebräuchlich"

Zur Vorgeschichte: Auch der Vater des Beschwerdeführers trug als Kind den Namen Zebra. Dessen Vater, also der Großvater des Antragstellers, legte diesen Nachnamen jedoch in den 1950er-Jahren ab. Das nun rückgängig zu machen sei nicht möglich, beschloss der Wiener Magistrat und verwies auf einen Passus im Namensänderungsgesetz, wonach die Änderung eines Namens nicht bewilligt werden darf, wenn "der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist".

In ganz Österreich gebe es niemanden, der Zebra heißt, hieß es im Bescheid. Der Begriff bezeichne ein Savannentier, keinen Menschen; das erkenne man auch daran, dass sich im gesamten österreichischen Melderegister keine Person finde, die diesen Namen trägt.

Name als Menschenrecht

Die Verfassungsrichter sahen das anders. Dass die Familie des Antragstellers seit Generationen Zebra hieß, hätte auch der Behörde auffallen müssen – das Recht, diesen Namen wieder zu führen, sei im verfassungsrechtlich gewährten Schutz des Privat- und Familienlebens begründet, so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung, die sich der Argumentation des Antragstellers und seines Anwalts Harald Karl anschließt.

Das österreichische Namensänderungsrecht gilt als besonders streng. Verboten sind nicht nur ungebräuchliche Namen, sondern etwa auch Vornamen, die nicht dem Geschlecht des Antragstellers entsprechen. Zudem muss man einen triftigen Grund nennen, warum der Name geändert werden soll – etwa weil der bisherige Familienname "lächerlich oder anstößig wirkt". (sterk, 8.11.2016)