Eine Mietwohnung, in der wirklich alles den eigenen Geschmack trifft, ist schwer zu finden. Veränderungen, die in die Substanz der Wohnung eingreifen, benötigen aber das Einverständnis des Vermieters.

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Bei der Suche nach einer perfekten Wohnung, die gleichzeitig leistbar ist, ist der eine oder andere Kompromiss nötig. Bei der Küche zum Beispiel, die vielleicht nicht mehr ganz dem Zeitgeist entspricht, oder dem Parkettboden, auf dem schon mehrere Vormieter ihre Spuren hinterlassen haben. Handwerkliches Geschick und ein gewisses Budget könnten das aber ändern, denken viele Wohnungssuchende.

Aber welche Investitionen in die Mietwohnung zahlen sich aus? Darüber diskutierten vor kurzem die derStandard.at-User im Rahmen einer Userdiskussion. Der breite Konsens: Viele behandeln die unbefristete Wohnung wie eine Eigentumswohnung – und investieren auch entsprechend in eine neue Küche oder moderne Fliesen für das Bad, solange die Miete entsprechend niedrig ist. Ganz anders verhält sich das bei einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag: "So wenig wie möglich", ist man sich dabei einig.

"In eine befristete Wohnung würde ich nicht zu viel investieren", sagt auch Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung. "Dabei steigt man als Mieter oft finanziell schlecht aus." Gegen Investitionen in die unbefristete Wohnung spricht aus ihrer Sicht hingegen nichts: "Wer aber Umbauarbeiten plant, die in die Substanz der Wohnung eingreifen, braucht die Zustimmung des Vermieters." Dazu zählt unter anderem das Verlegen von Leitungen.

Streitfaktor neue Küche

In solchen Fällen müssten dem Vermieter die Änderungswünsche schriftlich bekanntgegeben werden, am besten inklusive möglichst genauer Pläne und Angaben zu den Handwerkern, die dafür engagiert werden. Eine Besonderheit für Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen: "Wenn der Vermieter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht reagiert, dann gilt die Zustimmung als erteilt", so die Juristin.

Für eine neue Küche wiederum ist kein Einverständnis nötig. "Eine Wohnung muss aber immer so zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurde. Daher würde ich immer Rücksprache mit dem Vermieter halten, bevor ich etwas wegschmeiße", warnt Hanel-Torsch.

Immer wieder kommt es nach größeren Investitionen beim Auszug zu Streit zwischen den Bewohnern und ihrem Vermieter: "Viele wollen dann Geld für die Investitionen vom Vermieter zurück", sagt Hanel-Torsch. Der Haken: Viele Investitionen, die zur Verschönerung der Wohnung getätigt werden, haben keinen Anspruch auf einen solchen Kostenersatz.

Dieser ist im Paragrafen 10 des Mietrechtsgesetzes geregelt und gilt beispielsweise für die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Licht- und Gasleitungen – nicht aber für neue Küchen.

Und selbst wenn Anspruch auf Geldrückerstattung vom Vermieter besteht: Werden die nötigen Fristen für die Vorlagen der Rechnungen nicht eingehalten, verfällt der Anspruch, wie die Mieterschützerin betont: "Ich rate dazu, sich schlauzumachen, bevor man den Mietvertrag kündigt."

Ablöse ohne Gegenleistung

Besonders bei Genossenschaftswohnungen kommt es laut Hanel-Torsch auch immer wieder vor, dass unverhältnismäßig hohe Ablösen von den Nachmietern verlangt werden: "Das ist kein neues Phänomen." Weil leistbare Wohnungen ein knappes Gut sind, würden die Nachmieter dann diese Ablösen auch oft zahlen – aus Angst, die Wohnung sonst nicht zu bekommen. "Aber der Nachmieter hat zehn Jahre Zeit, die Ablöse zurückzufordern", sagt die Juristin. Daher sei es auch für Vormieter ratsam, sich zu erkundigen, wie viel verlangt werden darf.

Die Problematik, dass – illegalerweise – eine Ablöse ohne Gegenleistung verlangt wird, sei heute weitaus seltener als früher. Damals verlangten Vermieter vom künftigen Mieter immer wieder hohe Summen für die Wohnung. "Da wurde mittlerweile sehr viel Aufklärungsarbeit geleistet", so Hanel-Torsch. Am ehesten seien heute Menschen aus dem Ausland betroffen, die noch nicht wissen, dass das verboten ist. (zof, 16.12.2016)