Der Marketingmaschinerie von Lebensmittelherstellern nicht auf den Leim gehen: Nährwertangaben sollen Konsumenten Orientierung bieten.

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Vorverpackte Lebensmittel müssen ab 13. Dezember 2016 auf der Verpackung verpflichtend eine Nährwertdeklaration aufweisen. Der Verbraucher soll in Zeiten zunehmend falscher Ernährung leicht erkennen können, welche wesentlichen Nährwerte im gekauften Produkt enthalten sind.

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass der Brennwert und die Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz möglichst in Tabellenform angegeben werden müssen. Ausnahmen gibt es abgesehen von Kleinpackungen (größte Oberfläche kleiner als 25 cm²) für bestimmte Kategorien wie alkoholische Getränke, Mineralwasser, Gewürze oder Kaugummi.

Kritisch kann die Frage sein, wann vorverpackte und wann nichtvorverpackte Lebensmittel vorliegen. Vorverpackte Lebensmittel sind all jene Produkte, die vor dem Anbieten derart verpackt worden sind, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Packung zu öffnen.

Gastronomie ausgenommen

Das würde grundsätzlich auf jede Art der Take-away-Speisen oder des Lieferessens zutreffen. Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers oder in Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden, gelten allerdings nicht als vorverpackt. Gastronomiebetriebe brauchen sich daher über die Nährwertdeklaration keine Gedanken zu machen.

Heikel sind die im Trend liegenden Saft- oder Detoxkuren, bei denen auf besonderen Kundenwunsch hergestellte Speisen für mehrere Tage vorbereitet werden und der Verbraucher sie zu Hause lediglich konsumieren muss. Das ist in Wahrheit eine dem Take-away-Essen ähnliche Form, die Behörde geht jedoch von vorverpackten Lebensmitteln aus. (APA, 12.12.2016)