Rund 3,4 Millionen Arbeitnehmerveranlagungen werden jährlich beim Finanzamt eingereicht.

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Wien – Während sich die einen auf die Steuererklärung und vor allem auf die erhoffte Rückvergütung freuen, verursacht sie bei anderen Unwohlsein. Für Steuerexperten ist das verständlich, denn die Möglichkeiten für Abschreibungen sind mannigfaltig. Viele Ratgeber zeigen mittlerweile gut, was etwa unter Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar ist. Was aber ist beim Ausfüllen der Formulare wichtig oder wird oft vergessen, und hinter welchen Punkten lauern Fallen? Ein paar Hinweise in einer STANDARD-Serie:

· Frist

Wer seine Steuererklärung für 2016 händisch ausfüllt, muss sie bis 30. April abgeben. Dies ist aber nur ausnahmsweise möglich, wenn kein Internetzugang vorhanden ist. Wer via Finanz-Online die Daten eingibt, hat bis 30. Juni Zeit. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden. Eine automatische Fristverlängerung bis März 2018 haben jene, die ihre Erklärung über einen Steuerberater abwickeln.

· Automatisierung

Im Vorjahr wurde viel darüber berichtet, dass etwa Spenden oder Kirchenbeiträge künftig automatisch vom Empfänger an das Finanzamt gemeldet werden. "Das gilt aber erst für Beiträge oder Spenden, die heuer getätigt werden", warnt Manfred Lappe, Autor des Buches Steuern sparen 2016/17. Für die aktuelle Steuererklärung muss der Steuerpflichtige das noch selbst tun. Rückvergütet werden Spenden aber nicht in voller Höhe. Das Finanzamt erkennt Beträge bis maximal zehn Prozent der Einkünfte des aktuellen Kalenderjahres an. Das Finanzamt kann Spendenbelege einfordern – diese sind also aufzubewahren.

· Reisen

Wer beruflich verreist und am Zielort bei Bekannten übernachten kann, schont die Kassa seines Arbeitgebers. Das Finanzamt billigt in solchen Fällen aber dennoch die Nächtigungspauschale von 15 Euro je Nacht zu. "Das reicht zumindest für ein Gastgeschenk", sagt Lappe.

· Betriebsratsumlage

Diese wird zwar vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen, jedoch bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Das muss der Steuerpflichtige selbst machen, indem er sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angibt.

· Fehlgelder

Angestellte Kassierer müssen Fehlgelder in der Kasse dem Arbeitgeber in der Regel erstatten. Arbeitnehmer sollten sich in diesem Fall eine Bestätigung geben lassen, denn die einbezahlten Fehlgelder können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

· Ebay, Willhaben und Co

Wer öfter Gegenstände über Online-Plattformen verkauft, muss auf die schmale Grenze zwischen steuerfreiem Privatverkauf und steuerpflichtigem gewerblichem Angebot achten. Für ab und an getätigte private Verkäufe von eigenen Gegenständen fallen keine Steuern an.

Wer aber planmäßig und dauerhaft neue Artikel oder regelmäßig große Artikelmengen verkauft, fällt in die Gewerblichkeit. Ist der gewerbliche Verkauf von Gegenständen etwa über Ebay die einzige Einkommensquelle, gilt eine Steuerfreigrenze bis zu einem Gewinn von 11.000 Euro. Hat man neben Ebay noch ein Dienstverhältnis, sinkt die Grenze für steuerfreie Gewinne auf 730 Euro. Dann muss anstelle der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Die Geschäfte auf Ebay werden jedenfalls seit 2005 vom Finanzamt überwacht und ausgewertet.

· Airbnb

Wer ein Zimmer oder seine Wohnung via Airbnb vermietet, muss diese Einfünfte unter "Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung" angeben. Vergessen wird hier aber oft, dass sich bei wiederholter Vermietung auch eine Umsatzsteuerpflicht ergeben kann, erklärt Julius Stagel, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Koautor des SteuerSparBuchs. Wichtig ist hier auch, ob Nebenleistungen wie etwa ein Frühstück angeboten werden. Denn dann beträgt die Umsatzsteuer nicht zehn Prozent (wie bei der Vermietung und Verpachtung von Wohnräumen), sondern steigt auf 13 Prozent.

· Vermietung/Verpachtung

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet/verpachtet, muss das im Punkt "Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung" anführen. "Aber nur dann, wenn man aus diesem Posten einen Überschuss erzielt", erklärt Stagel. Ein Kriterium dabei ist die Art der Finanzierung. Wurde eine Wohnung etwa mit Eigenmitteln finanziert, "ist man mit der Vermietung oder Verpachtung rasch im Gewinnbereich und damit steuerpflichtig", sagt Stagel.

Ist die Immobilie übermäßig mit Fremdkapital finanziert, entsteht durch die Miet- oder Pachteinnahme vorerst kein Einnahmenüberschuss. In solchen Fällen "gesteht das Finanzamt eine Liebhaberei zu, und auf die Miet- bzw. Pachteinnahmen fallen keine Steuern an", so Stagel. Wichtig ist hierbei, eine Prognoserechnung zu erstellen. Ergibt diese eine Steuerpflicht (weil einen Totalgewinn im Beobachtungszeitraum), muss diese gemeldet werden. Stagel rät, hier genau zu sein, denn das Finanzamt mache hier gerne Rückfragen.

· Verstorbene

Erben sollten für Verstorbene immer eine Steuererklärung abgeben, rät Lappe. Hier gibt es meist eine Steuererstattung, denn Verstorbene haben im Todesjahr fast immer zu hohe Steuern bezahlt, da sie ja nicht das ganze Jahr über Pension oder ein Einkommen bezogen haben.

Wer sich all das nicht allein zu durchforsten traut, sollte nicht scheuen, einen Steuerberater zu nehmen. Denn die Kosten für diesen können in der Steuererklärung zur Gänze abgesetzt werden.

Jährlich werden rund 3,4 Millionen Arbeitnehmerveranlagungen eingereicht. Die durchschnittliche Gutschrift pro Arbeitnehmerveranlagung beträgt laut Finanzministerium 270 Euro. Noch immer verzichten rund 2,5 Millionen Menschen jährlich darauf, sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Wie viel Geld damit beim Finanzminister bleibt, kann nicht hochgerechnet werden, da man nicht ermessen kann, was diese Personen an Abschreibungen geltend machen würden. (Bettina Pfluger, 25.2.2017)