Das Gedenken der Kreuzigung Jesu führt zu arbeitsrechtlichen Diskussionen.

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Wien – Angesichts der nahenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs darüber, ob der Karfreitag unabhängig von der Konfession arbeitsfrei werden soll, wird heftig über Sinn und Unsinn der Feiertage debattiert. Die Wirtschaft hadert jetzt schon mit den vielen Feiertagen, bei denen Österreich international weit vorne rangiert. Doch sollte das Höchstgericht zur Entscheidung gelangen, dass es sich beim freien Karfreitag für Evangelische, Altkatholiken und Methodisten um eine Ungleichbehandlung von konfessionslosen Personen, Katholiken, Muslimen und Juden handeln sollte, müsste der Tag allgemein freigegeben werden.

Eine Alternative hat sich der Arbeitsrechtler Rainer Wanderer ausgedacht. Weil die Wirtschaft den Ausfall des Personals nicht so leicht verkraften würde, könnte der Feiertag aufgeteilt werden. Wanderer hält dabei den Geburtstag für naheliegend. Sollte der auf einen Feiertag fallen, wäre der folgende Tag sinnvoll, sagt Wanderer. Er ist als Arbeitsrechtsberater in der Arbeiterkammer tätig, will den Vorstoß aber als private Meinung kundgetan wissen.

Wirtschaft kaum gestört

Der Vorschlag hätte in seinen Augen den Vorteil, dass der zusätzliche Feiertag nicht mit einem kompletten Stillstehen des Arbeits- und Wirtschaftslebens an einem Kalenderdatum verbunden wäre. Zudem wäre die Umsetzung, ist Wanderer überzeugt, einfach, weil der Arbeitgeber via Sozialversicherungsnummer ohnehin den Geburtstag kennt. Das Unternehmen müsste die religiösen und weltanschaulichen Einstellungen der Mitarbeiter damit gar nicht erkunden, meint der Experte.

Konkordat schützt

Eine völlige Flexibilisierung der Feiertage, wie sie auch vereinzelt gefordert wird, hält Wanderer hingegen für schwer durchführbar. Er betont, dass die meisten katholischen Feiertag durch das Konkordat rechtlich abgesichert seien. Die Entscheidung des OGH könnte – je nach Ausgang – weitere religiöse Sonderbestimmungen aufs Tapet bringen.

Sollte die Bevorzugung von "Protestanten" als Ungleichbehandlung gewertet werden, könnten auch vergleichbare Sonderrechte wie der Versöhnungstag ("Jom Kippur") für Angehörige der Israelischen Kultusgemeinde oder der Reformationstag für arbeitsfrei erklärt werden, hat Universitätsprofessor Wolfgang Mazal im Vorjahr in der "Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht" festgehalten. Das hätte dann zusätzliche arbeitsfreie Tage für alle zur Folge, was mit negativen ökonomischen Konsequenzen verbunden wäre.

Ungarn und Tschechien zogen nach

Wanderer sieht das anders. Neben dem Argument der Diskriminierung führt er ins Treffen, dass auch das katholische Ungarn und das mehrheitlich konfessionslose Tschechien den Karfreitag für alle zum Feiertag erklärt haben. In Deutschland ist das Gedenken an die Kreuzigung Jesu ohnehin arbeitsfrei – das war es übrigens auch in der DDR.

Juristisch wurde die Debatte durch das Oberlandesgericht Wien im Vorjahr entfacht, das einem konfessionsfreien Arbeitnehmer recht gab, der Zuschläge für Arbeit am Karfreitag begehrt. Der OGH will vor dem Sommer über die Berufung über den Fall entscheiden. (Andreas Schnauder, 2.4.2017)