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Von Chef zum Mitlaufen gezwungen werden? Geht nicht, sagt Arbeitsrechtsexperte Erwin Fuchs.

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Gemeinsam wettzukämpfen und im besten Fall ins Gespräch zu kommen macht neben der sportlichen Herausforderung den Charakter von Business-Runs aus. Aber kann man von Chef oder Chefin verpflichtet werden, an einem solchen Lauf teilzunehmen? Grundsätzlich nicht, sagt Erwin Fuchs, selbstständiger Anwalt bei Northcote Recht. “Mitarbeiter können sagen: Bei einem solchen Laufevent mitzumachen, dafür wurde ich nicht eingestellt."

Ausnahme sei allerdings, wenn es bei einem Unternehmen zum Konzept gehört, dass Mitarbeiter öffentlichkeitswirksam Sport treiben – beispielsweise im Falle von Sportvereinen oder Sportgeschäften. "Wird es im Dienstvertrag verankert, ist der Mitarbeiter verpflichtet teilzunehmen." Diese Verpflichtung brächte mit sich, dass die Zeit der Veranstaltung als Arbeitszeit gilt "und auch entsprechend zu bezahlen ist und damit auch zu Überstunden und sonstigen Vergütungen führen kann”, sagt Fuchs. Läuft der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin also in diesem Fall nicht mit, würde das – außer er oder sie ist krank – unter Arbeitsverweigerung fallen. "Das wäre im allerschlimmsten Fall ein Entlassungsgrund.”

Besteht keine derartige Abmachung und nimmt jemand freiwillig teil, ist das Event nicht Teil der Arbeitszeit. "Dann zahlt der Arbeitgeber meist die Anmeldegebühr und Speisen und Getränke, um die Leute zu motivieren." Die Möglichkeit zu Weisungen oder Verwarnungen hat er aber nicht.

Das gilt für die Weihnachtsfeier

Ähnliches wie für Business-Runs gilt für Weihnachtsfeiern. "Es besteht wohl eine Art gesellschaftlicher Zwang. Aber Arbeitgeber können Mitarbeiter nicht dazu verpflichten hinzugehen", sagt Fuchs. “Sie werden auf Freiwilligkeit setzen müssen." Das impliziere, dass Arbeitgeber während der Veranstaltung keine Weisungen geben können, “maximal kann man im Rahmen des Hausrechtes einen Mitarbeiter heimschicken".

Interessantes sagt der Arbeitsrechtsexperte zum Thema Arbeitsunfall bei Gemeinschaftsveranstaltungen: “Wenn die Geschäftsführung noch da ist, und es passiert etwas, zählt es noch zum betrieblichen Zusammenhang und noch als Arbeitsunfall", so Fuchs.

Für Teambuilding-Veranstaltungen gelte im Unterschied zu Business-Runs und Weihnachtsfeiern, "dass Mitarbeiter dazu verpflichtet werden können”. Finden sie allerdings am Wochenende statt, ist die Sache komplizierter – so steht im Gesetz geschrieben, dass Wochenendarbeit grundsätzlich nur bis Samstag, 13 Uhr, zulässig ist. "Alles andere ist eine verbotene Wochenendarbeit, für die man eine Ausnahme aus dem Arbeitsruhegesetz braucht." Arbeitgeber seien also gut beraten, etwaige Seminare bis zum Samstagvormittag anzusetzen und es Mitarbeitern frei zu überlassen, ob sie auch noch am Samstagnachmittag und Sonntag teilnehmen wollen. (lib, 21.9.2017)