Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in zweiter Instanz auf ganzer Linie gegen die Deniz Bank gesiegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat alle beanstandeten 24 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Geldinstituts für rechtswidrig erklärt. Das Handelsgericht (HG) Wien hatte dem VKI "nur" bei 21 Klauseln recht gegeben. Das OLG-Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die vom VKI monierten Klauseln betreffen verschiedene Bereiche der Geschäftsbedingungen der Deniz Bank, etwa neue Gebühren, Zinsen beim Onlinesparen oder Ändern des PIN-Codes. Das Oberlandesgericht befand mehrere AGB-Formulierungen für "intransparent" bzw. sieht die Kunden "gröblich benachteiligt", wie aus dem am Donnerstag vom VKI öffentlich gemachten Urteil (1 R 101/17f) hervorgeht.

An einer Stelle in den AGB legte die Deniz Bank zum Beispiel fest, dass sie Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen kann, wenn die Kunden nach Erhalt der Informationen nicht binnen sechs Wochen widersprechen. Dem Oberlandesgericht ist diese Formulierung zu unklar, da nicht ersichtlich sei, wofür das Geldhaus in Zukunft kassieren will. Es entspreche mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass eine "nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion als intransparent" zu beurteilen sei, so das OLG.

Gesetz gilt auch für Onlinesparen

In den Geschäftsbedingungen zum Onlinesparen stand, dass bei einem Festgeldkonto mit festgelegter Laufzeit und fixen Zinsen die Kunden zwar vorzeitig Geld abheben dürfen, der Zinssatz aber rückwirkend für die gesamte Laufzeit auf 0,5 Prozent pro Jahr herabgesetzt wird. Das geht nicht, meint das Oberlandesgericht. Die OLG-Richterin vertritt wie der VKI die Auffassung, dass das Gesetz für Sparbücher auch für das Onlinesparen gelte, nämlich dass die Kunden im Fall des vorzeitigen Geldabhebens nur 1 Promille des vorzeitig abgehobenen Betrags pro nicht eingehaltenem Monat zahlen müssen. Die Klausel der Deniz Bank sei eine "gröbliche Benachteiligung" und verstoße wegen ihrer Intransparenz überdies gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Auch die Bestimmung, dass die PIN "regelmäßig" geändert werden müsse, ist für das OLG nicht rechtens, da sie unklar und sehr nachteilig für die Verbraucher sei. Die Klausel lasse es zu, "den Aufwand für die wünschenswerte regelmäßige Erneuerung der Zugangsdaten ohne erkennbare Notwendigkeit zur Gänze auf den Kunden zu überwälzen", begründet die Richterin.

Die in Wien ansässige Deniz Bank gehört über die türkische Deniz Bank A.S. zum russischen Sberbank-Konzern. (APA, 14.12.2017)