Herr K. flog Ende 2016 nach Südostasien, um dem mitteleuropäischen Winter zu entfliehen und ein wenig Sonne zu tanken. Von seinem Reisebüro ließ er sich zu den Flugtickets auch gleich einen Sitzplatz in der Reihe neben den Notausstiegen dazu buchen, um auf den langen Flügen mehr Beinfreiheit genießen zu können. Für diesen Service – "Extra Legroom Seat" – bezahlte er für den Hin- und Rückflug einen Aufpreis von insgesamt 160 Euro.

Da Herr K. schon älter ist und ihn längeres Gehen oder Stehen körperlich belastet, meldete er sich kurz vor dem Abflug noch beim kostenlosen Rollstuhlservice am Flughafen an, um seine Reise mit möglichst viel Komfort antreten zu können. Bis zu seiner Ankunft an Bord des Flugzeugs verlief der Reisebeginn wie geplant. Umso überraschter war Herr K. jedoch, als er beim Flugzeug aus dem Rollstuhl aufstand und zu seinem reservierten Platz gehen wollte: Dort saß bereits ein anderer Passagier. Die Flugbegleiterin forderte ihn auf, stattdessen einen anderen Sitzplatz einzunehmen, allerdings einen mit weniger Beinfreiheit.

Herr K. wies die Flugbegleiterin darauf hin, dass er doch den Aufpreis für den "Extra Legroom Seat" bezahlt habe und fragte, warum er denn nun auf einem Standardsitz fliegen müsse, doch er erhielt nach eigenen Angaben keine Erklärung. Auch auf dem Rückflug wurde ihm die Mitnahme auf dem ursprünglich gebuchten Platz verweigert. Nach seiner Rückkehr aus dem – sonst problemlos verlaufenen – Urlaub, wandte sich Herr K. Hilfe suchend an sein Reisebüro, bei dem er den Flug gebucht hatte. Dieses fragte zwar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen nach, erhielt aber keine zufriedenstellende Antwort. Auch mehrere Versuche des Herrn K., mit Unterstützung verschiedener Verbraucherschutzeinrichtungen eine Lösung zu finden, schlugen fehl.

Für mehr Beinfreiheit bezahlen Fluggäste häufig einen gewissen Aufpreis. (Symbolbild)
Foto: REUTERS/KAI PFAFFENBACH

Die Schlichtung mit Herrn K. und der Airline

Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte eröffnete ein Schlichtungsverfahren mit Herrn K., dem Reisebüro und dem Luftfahrtunternehmen und ersuchte beide Unternehmen um eine Stellungnahme zum Schlichtungsantrag des Konsumenten.

Das Reisebüro antwortete innerhalb weniger Tage und bedauerte die Situation, wies jedoch darauf hin, dass der eigentliche Ansprechpartner das Luftfahrtunternehmen sei, da dieses letztlich die Entscheidung über die Sitzplatzvergabe treffe. Das Reisebüro habe auch bereits versucht, das Geld vom Luftfahrtunternehmen zurückzubekommen, sei aber gescheitert. Ein weiteres Entgegenkommen sei dem Reisebüro leider nicht möglich.

Die erste Antwort des Luftfahrtunternehmens fiel ebenso ablehnend aus: Herr K. habe den Rollstuhlservice angemeldet. Da er somit offenbar nicht über die notwendigen körperlichen Fähigkeiten für einen Notausstiegsitz verfügte, wurde er aus Sicherheitsgründen umgesetzt. Eine Rückerstattung des Reservierungsentgelts sei nicht vorgesehen. Eine rechtliche Begründung hierfür konnte jedoch auch auf Nachfrage nicht genannt werden. Nach Vermittlung durch die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte war das Luftfahrtunternehmen daher doch bereit, Herrn K. zumindest einen Betrag von 140 Euro zurückzuzahlen, womit Herr K. einverstanden war.

Quick Facts – Sitzplätze auf Flugreisen

  • Sitzplatzreservierungen im Luftverkehr unterliegen sehr unterschiedlichen Regelungen. Je nach Airline, Flugtarif und Strecke, können mitunter bereits lange vor dem Abflug bestimmte Plätze kostenlos reserviert werden. In anderen Fällen ist für Sitzplatzreservierungen ein Aufpreis zu zahlen. Teilweise sind überhaupt keine Vorabreservierungen möglich, sodass man den Sitzplatz erst beim Check-In zugewiesen bekommt. Auch bei der Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Reservierungen bestehen sehr unterschiedliche Regelungen.
  • Gerade auf langen Flügen ist es natürlich angenehm, einen Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit zu haben. Deshalb sind diese Sitze, die in den Reihen neben den Flugzeugtüren beziehungsweise bei den Notausstiegen über den Tragflächen sind, bei vielen Reisenden sehr beliebt. Manche Luftfahrtunternehmen vergeben diese Sitze daher gegen einen Aufpreis, um zusätzlichen Umsatz zu generieren.
  • Zu beachten ist jedoch, dass auf diesen Sitzreihen nur Passagiere transportiert werden dürfen, die im Notfall den Notausgang öffnen und den anderen Fluggästen hinaushelfen können. Daher werden Sitze in diesen Reihen aus Sicherheitsgründen nicht an Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vergeben.
  • Laut einer EU-Verordnung müssen alle größeren Flughäfen in Europa kostenlose Unterstützung für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität anbieten. Betroffene Passagiere können diese Dienstleistungen ohne Nachweis einer Einschränkung in Anspruch nehmen – man sollte den Hilfebedarf aber nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden vor Abflug anmelden.
  • Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass Daten zwischen dem Flughafen und dem Luftfahrtunternehmen ausgetauscht werden. Daher ist eine gleichzeitige Buchung von Notausgangsitzen und Rollstuhlservice nicht zu empfehlen, da die Inanspruchnahme des Rollstuhlservice ein starker Hinweis darauf ist, dass man körperlich eben nicht in der Lage ist, im Notfall den Notausstieg des Flugzeugs zu öffnen.

Was tun, wenn Sie einen Streitfall mit einer Fluglinie haben?

In Österreich gibt es für Streitfälle mit Fluglinien zwei verschiedene Schlichtungsstellen, die unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Sie sind von einer Flugverspätung, einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung beziehungsweise Nichtbeförderung oder einer Herabstufung betroffen gewesen? Und Sie haben bereits einen Lösungsversuch mit der Fluglinie unternommen, aber keine beziehungsweise keine zufriedenstellende Antwort erhalten? Dann wenden Sie sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf genannt. Die apf ist für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei.

Für alle anderen Streitigkeiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der apf fallen, ist grundsätzlich die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zuständig. Auch hier fallen für Schlichtungsverfahren weder Kosten noch Provision an. (Joachim Leitner, 7.2.2018)

Links

Online-Beschwerdeformular Flug (falls trotz Einigungsversuch direkt mit der Fluglinie keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte): https://www.apf.gv.at/de/beschwerdeformular-flug.html