Rund 80.000 alte Mietverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten des Richtwertgesetzes 1994 sind von der gesetzlichen Anhebung des Mietzinses betroffen.

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Wien – Die Anhebung der Kategoriemieten hat sich gegen Jahresende schon abgezeichnet, der Zeitpunkt dafür war aber noch offen. Nun ist es amtlich: Die Kategoriemieten können bei bestehenden Mietverträgen ab 1. März um etwas mehr als fünf Prozent angehoben werden.

Betroffen davon sind all jene Mieter von privaten Altbau- oder Gemeindewohnungen, die ihren Mietvertrag zwischen 1982 und März 1994 unterzeichnet haben, allerdings nur dann, wenn der Mietvertrag eine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung enthält – und sofern es sich nicht um eine "angemessene Miete" handelt, wie Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI), erklärt.

Rund 80.000 Haushalte betroffen

Wieviele Mietverträge das genau betrifft, kann niemand sagen. Schätzungen des ÖVI zufolge, die wiederum auf Basis der Mikrozensus-Erhebungen der Statistik Austria erstellt wurden, sollen es österreichweit rund 80.000 sein. Auch Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, hält diese Zahl für durchaus schlüssig, wie er dem STANDARD sagt.

Hintergrund für die Anhebung ist die Tatsache, dass der Verbraucherpreisindex im Oktober 2017 die Schwellgrenze von fünf Prozent seit der letzten Anhebung 2014 überschritten hat. Am 15. Jänner wurden die neuen Kategoriebeträge nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Demnach erhöht sich der Kategoriebetrag für die Kategorie A von bisher 3,43 Euro je Quadratmeter auf 3,60 Euro; Wohnungen der Kategorie B werden künftig statt 2,57 Euro je Quadratmeter 2,70 Euro kosten, und die Kategoriebeträge für die Kategorien C und "D (brauchbar)" steigen von 1,71 auf 1,80 Euro, jener der Kategorie "D (unbrauchbar)" von 0,86 auf 0,90 Euro.

Gleichzeitig erhöhen sich die sogenannten "Mindestmietzinse" gem. § 45 Mietrechtsgesetz (MRG). Die neuen Beträge liegen bei 2,39 Euro (Kat. A), 1,80 Euro (Kat. B), 1,20 Euro (Kat. C und "D brauchbar") sowie 0,90 Euro (Kat. "D unbrauchbar").

Genaues Timing der Info-Schreiben nötig

Für Vermieter bzw. natürlich auch für Mieter gilt es zu beachten, dass das Erhöhungsbegehren – also die schriftliche Information an den Mieter, dass die Miete steigen wird – nicht vor dem Wirksamwerden der Veränderung per 1. Februar versandt wird. Ein solches Schreiben muss andererseits dem Mieter 14 Tage vor dem Termin, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, zugestellt werden. Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam, bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat. (mapu, 18.1.2018)