Egon Schieles Aquarell "Frau, das Gesicht verbergend".

Foto: richard nagy ltd.

New York / Wien – Die Causa Fritz Grünbaum beschäftigt Provenienzforscher auf internationaler Ebene seit Jahren. Werke seiner Kunstsammlung befinden sich in namhaften Museen in New York (u. a. MoMa) und Chicago, auch in der Albertina und im Leopold-Museum. Handelt es sich um Raubkunst? Nach eingehender Forschung war diese Frage hierzulande vom Rückgabebeirat mit Nein beantwortet worden, da sich kein Hinweis auf eine Entziehung in der NS-Zeit fand. Ein US-Gericht entschied nun anders.

In aller Kürze: Zur Kunstsammlung des österreichischen Kabarettisten gehörten auch Werke von Egon Schiele. Grünbaum kam 1941 in Dachau um, seine Ehefrau wurde 1942 in Maly Trostinec ermordet. Die in einer Spedition eingelagerten Kunstwerke dürften im Verfügungsbereich der Familie geblieben sein. Denn ab 1952 verkaufte Grünbaums Schwägerin über eine Schweizer Galerie Schiele-Arbeiten: solche, die Grünbaum gehörten, und solche, für die diese Herkunft bisher nicht erwiesen ist. Aus letzterer Gruppe stammten zwei Aquarelle, die der Kunsthändler Richard Nagy (London) 2015 bei einer New Yorker Kunstmesse offerierte.

Kritik an heimischen Behörden

Die Erben nach Fritz Grünbaum erwirkten eine einstweilige Verfügung, und somit mussten Frau mit schwarzer Schürze und Frau, das Gesicht verbergend bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse im Land verbleiben. Die Causa landete vor Gericht. Vergangene Woche erging ein erstes Urteil, wonach die Werke zu restituieren seien. Die Begründung: Grünbaum hatte die Verfügung über sein Vermögen an seine Ehefrau übertragen. Dies sei unter dem Druck des NS-Regimes erfolgt und damit eine Entziehung. Weiters sei seine Schwägerin gar nicht zum Verkauf berechtigt gewesen.

Der Kunsthändler, der die Werke erst 2013 erworben hatte, hat Berufung angekündigt. Erben-Anwalt Raymond Dowd freut sich indes und kritisiert heimische Behörden: Sie würden sich weigern, den "Anträgen auf Restitution der Werke" im Bestand des Leopold-Museums und der Albertina stattzugeben. Hält das Urteil, sind Verfahren gegen Österreich absehbar. Und sei es, um eine außergerichtliche Einigung in Form von Abschlagszahlungen zu erwirken. (kron, 9.4.2018)