Vorsteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, erklärt von Elisabeth Pamperl, Steuerberaterin.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Mieter

Nutzt ein Mieter angemietete Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke, kann dies Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung und auf das Recht des Vermieters zum Vorsteuerabzug haben.

Nutzt ein Mieter Räumlichkeiten beispielsweise für Geschäftszwecke, besteht im Umsatzsteuergesetz eine besondere Befreiung. Bei dieser Befreiung kann der Vermieter nur zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Mieter die Räumlichkeiten – oder zumindest einen baulich abgeschlossenen Teil – zu mehr als 95 Prozent für steuerpflichtige Zwecke nutzt.

Vermieter

Stellt der Vermieter dem Mieter trotz Bestehens dieser Befreiung Umsatzsteuer in Rechnung, ist der Vermieter trotzdem grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, außer er berichtigt die Rechnung.

Für den Vermieter kann das Vorliegen der Befreiung eine negative Auswirkung haben. Nämlich dann, wenn er sich innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückgeholt hat. In diesem Fall ist bei Vorliegen der Befreiung genau zu überprüfen, welche Beträge dem Finanzamt wieder zurückgezahlt werden müssen.