Die meiste Lebenszeit verbringt ein durchschnittlicher Erwachsener in der Arbeit. Die Arbeitszeiten können dabei unterschiedlich gestaltet sein, in den meisten Fällen hat eine flexible Arbeitszeiteinteilung die traditionelle Stechuhr abgelöst.

  • Im Arbeitszeitgesetz liegt die Normalarbeitszeit bei acht Stunden pro Tag sowie 40 Stunden pro Woche. Damit ist also eine Vollbeschäftigung gemeint. Mit einer Betriebsvereinbarung kann diese etwa auf zehn Stunden pro Tag erweitert werden, wenn die Firma regelmäßig eine Viertagewoche hat – oder über einen Zeitraum von 13 Wochen, wenn Fenstertage eingearbeitet werden. Manche Kollektivverträge sehen auch neun Stunden als Normalarbeitszeit vor.

  • Alles, was über diese Normalarbeitszeit hinausgeht, gilt als Überstunde. Überstunden fallen also an, wenn die im Gesetz, Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Wenn ein Mitarbeiter Überstunden macht, dann müssen diese ausbezahlt oder Zeitausgleich gewährt werden. Für Ersteres gilt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent, bei Nacht- oder Sonntagsdiensten sehen viele Kollektivverträge auch höhere Zuschläge vor. Wer Zeitausgleich bekommt, für den gilt: Eine normale Überstunde entspricht 1,5 Stunden Zeitausgleich, eine Überstunde mit 100-Prozent-Zuschlag führt im Gegenzug zu zwei Stunden Zeitausgleich.

  • Von der Überstunde zu unterscheiden ist die Mehrarbeit. Damit ist jene Arbeitsleistung gemeint, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch keine Überstunde ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent des Normallohns bezahlt.

  • Damit nicht zu verwechseln ist die Höchstarbeitszeit, also jene Stundenzahl, die maximal gearbeitet werden darf. Um sie gab es zuletzt Aufregung, da die Regierung diese von zehn Stunden pro Tag auf zwölf Stunden (pro Woche von 50 auf 60 Stunden) angehoben hat. Das heißt, man darf ab 1. September 2018 – dann tritt das neue Gesetz in Kraft – täglich bis zu zwölf Stunden arbeiten. Mitarbeiter dürfen aber nicht beliebig lang Zwölfstundentage schieben, laut Gesetz darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

  • Nach der Arbeit beginnt die tägliche Ruhezeit, die bis zum nächsten Arbeitsbeginn dauert. Diese muss mindestens elf Stunden betragen, wobei in Kollektivverträgen diese auf acht Stunden verkürzt werden kann. Mit der neuen Zwölfstundentag-Regelung kam es auch zu einer Verkürzung der Nachtruhezeit im Tourismus: von elf auf acht Stunden – auch wenn der Mitarbeiter nicht im Betrieb wohnt, sondern nach Hause fahren muss, was die potenziellen Schlafstunden reduziert. Dieses Modell kann allerdings nur dann in Firmen zum Einsatz kommen, wenn es sogenannte geteilte Dienste gibt, also wenn man etwa vormittags einige Stunden arbeitet, dann mindestens drei Stunden Pause hat und dann weiterarbeitet.

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Die tägliche Ruhezeit muss mindestens elf Stunden betragen. In Kollektivverträgen kann diese aber auch auf acht Stunden verkürzt werden.
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Innerhalb der Normalarbeitszeit kann die Arbeitszeit unterschiedlich gestaltet sein. Nur noch selten beginnt die gesamte Belegschaft um Punkt neun Uhr und verlässt den Arbeitsplatz um 17 Uhr, wenn die Stechuhr klingelt, der Arbeitstag ist mittlerweile vielfach flexibel geregelt. Flexible Arbeitszeiten liegen dann vor, wenn die Dauer und die Verteilung der Arbeitszeit, die räumliche und zeitliche Lage oder die Kernzeit dauerhaft veränderbar sind.

  • In vielen Fällen gibt es eine Gleitzeitregelung. Das heißt, dass es in der Regel eine fixe Kernarbeitszeit gibt, in der die Mitarbeiter anwesend sein müssen. Darüber hinaus kann aber jeder selbst wählen, ob er lieber früher kommt oder länger bleibt – solange die Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.
    Gleitzeitvereinbarungen werden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgemacht, meist zwischen Unternehmer und Betriebsrat, und müssen folgende vier Eckpunkte umfassen: die Dauer der Gleitzeitperiode (zum Beispiel ein Jahr), den Gleitzeitrahmen (von acht Uhr bis 20 Uhr), die fiktive Normalarbeitszeit und eine Vereinbarung darüber, was mit den Gleitzeitstunden am Ende jeder Periode geschieht.

  • Auch gibt es die Möglichkeit, Arbeitszeitkonten einzurichten. Mit diesen kann man die tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit variieren, und wenn man mehr arbeitet, als man muss, bekommt man dafür Ausgleichsstunden. Dabei unterscheidet man zwischen Kurzzeit- und Langzeitkonten. Erstere sind klassische Gleitzeitregelungen, da der Ausgleichszeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Bei Langzeitkonten kann man die Ausgleichsstunden sogar über Jahre hinweg sparen und später in Anspruch nehmen. Beispielsweise kann man Vollzeit arbeiten und Überstunden sammeln, um dann ein Sabbatical zu machen, oder man vereinbart eine Teilzeitstelle bei niedrigerem Lohn, arbeitet aber Vollzeit, und die Extrastunden wandern aufs Zeitkonto. Dies ist etwa denkbar, wenn man später seine Eltern pflegen muss, deswegen kürzer tritt und sich dadurch einen finanziellen Puffer aufgebaut hat. Oder man geht mit den angesparten Stunden früher in Pension und lässt sich den Lohn weiter auszahlen.

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Nur noch selten beginnt die gesamte Belegschaft den Arbeitstag um Punkt neun Uhr und verlässt den Arbeitsplatz um 17 Uhr, wenn die Stechuhr klingelt.
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  • Wer eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit hat, kann ebenfalls flexibel arbeiten, denn hier gibt es gar keine Vorgaben, wann die Belegschaft anwesend sein muss – die Leistung der Mitarbeiter wird anhand von vorher vereinbarten Zielen, wie zum Beispiel der Zahl der fertiggestellten Projekte, definiert. Das klingt verlockend, Untersuchungen zeigen allerdings, dass Mitarbeiter ohne fixe Arbeitszeitvorgaben durchschnittlich mehr arbeiten als bei Gleitzeit.

  • Doch nicht alle Mitarbeiter haben so flexible Arbeitszeitmodelle. Viele Menschen arbeiten in Schicht- oder Nachtdiensten, und dort gelten meist genau festgelegte Arbeitszeiten. Schichtarbeit bedeutet, dass sich mehrere Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nach einem Zeitplan nacheinander einen Arbeitsplatz teilen. Das ist zum Beispiel in einer Fabrik, aber auch im Spital, etwa beim Pflegepersonal, der Fall. Mehr als 600.000 Österreicher arbeiten in Schichtarbeit.
    Schichtarbeiter können auch Nachtarbeiter sein, also Arbeitnehmer, die regelmäßig, mindestens 48 Nächte im Jahr (zwischen 22 und 5 Uhr), mindestens drei Stunden arbeiten. Sie haben Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten, wenn die Arbeitsbereitschaft die Normalarbeitszeit verlängert – und bei Nachtschwerarbeit. Aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungspflichten hat man das Recht auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern das im Betrieb möglich ist.

  • Viele, die in Schichten arbeiten oder in der Nacht Dienst haben, haben Rufbereitschaft. Etwa Ärzte oder Piloten verpflichten sich, in ihrer Freizeit jederzeit erreichbar zu sein, um dann bei einer Arbeitsaufforderung unverzüglich ihre Tätigkeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Wer während der Rufbereitschaft arbeitet, wird mit dem Normallohn bezahlt. Ein Arbeitnehmer darf maximal an zehn Tagen pro Monat Rufbereitschaft haben, der Kollektivvertrag kann aber vorsehen, dass innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden kann. Rufbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeit darf man nur während zwei Ruhezeiten im Monat haben.

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Wer ein Kind hat, das jünger als acht Jahre ist und bereits drei Jahre im Unternehmen beschäftigt ist, kann seine Stunden reduzieren und in Elternteilzeit gehen.
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  • Wer nicht Vollzeit arbeitet, arbeitet Teilzeit. Konkret heißt das, die vereinbarte Arbeitszeit liegt unter der gesetzlichen, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelten Normalarbeitszeit. Teilzeit kann unterschiedlich gestaltet werden.

    • Zum Beispiel als Blockteilzeit, wenn sich Blöcke von Vollzeit mit längeren Freizeitblöcken abwechseln.

    • Oder als Elternteilzeit, eine Teilzeitbeschäftigung für Mütter und Väter, in der sie auch die Arbeitszeiten verändern dürfen. Also beispielsweise 20 Stunden auf fünf Tage die Woche aufgeteilt jeweils von neun Uhr bis 13 Uhr. Allerdings hat nicht jeder einen Anspruch darauf. Dieser besteht nur bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern tätig ist und das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre (ununterbrochen) gedauert hat und die Kinder im gleichen Haushalt leben. Auf wen das nicht zutrifft, der hat Anspruch auf Elternteilzeit bis zum vierten Geburtstag des Kindes.

    • Eine weitere Form der Teilzeit ist die sogenannte Pflegeteilzeit, die man für einen befristeten Zeitraum vereinbaren kann, um die Pflege von nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Angestelltenverhältnis bereits mindestens drei Monate ununterbrochen gedauert hat.

    • Wer sich nach vielen Jahren im Job nach mehr Freizeit sehnt, kann in Altersteilzeit gehen. Das heißt: Ältere Arbeitnehmer können mit der geförderten Altersteilzeit ihre Stunden um 40 bis 60 Prozent reduzieren und erhalten weiterhin bis zu 80 Prozent ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt. Pensionsbezüge, Anspruch auf Krankengeld, aus der Arbeitslosenversicherung und Abfertigungen bleiben erhalten. Maximal fünf Jahre kann diese Teilzeit betragen, dann gehen die Arbeitnehmer in Pension.

    • Auch Jobsplitting gilt als Form der Teilzeit. Hier wird eine Vollzeitstelle zwischen zwei Personen aufgeteilt. Dabei können zum Beispiel die gleichen Aufgaben von beiden Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeübt werden, oder die Aufgaben und Verantwortungsbereiche einer Position werden zwischen den beiden Mitarbeitern aufgeteilt – jeder ist für einen Bereich zuständig und vertritt den anderen, wenn dieser krank oder auf Urlaub ist.

    • Eine Sonderform des Jopsplittings ist das Topsharing, auch Führung in Teilzeit genannt. Hierbei wird eine Führungsposition zwischen zwei Personen aufgeteilt.

  • Besonders im Tourismus, in der Landwirtschaft, etwa als Erntehelfer, und am Bau ist die Saisonarbeit eine beliebte Form der Anstellung. Denn manche Branchen benötigen im Sommer oder Winter mehr Arbeitskräfte, für diese Zeit stellen sie in der Regel auf eine bestimmte Zeit befristet saisonale Beschäftigte ein. (set, 24.7.2018)