Der Jahreswechsel rückt mit großen Schritten näher – und damit auch die Deadline für all jene Dinge, die man besser noch heuer erledigen sollte. Auch in Steuerfragen gibt es einige Punkte, für die nur noch Aktivitäten vor Ende Dezember geltend gemacht werden können. Eine Auflistung, die mit Unterstützung der Beratungsfirma Deloitte erstellt wurde.

Auch wenn es bei den meisten Arbeitnehmern wohl um geringere Summen als in diesem Symbolbild geht, kann die Steuerlast vielleicht etwas gesenkt werden.
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· Kinderbetreuungskosten Zum letzten Mal können heuer Betreuungskosten von 2300 Euro pro Kind abgesetzt werden. Ab Jänner 2019 entfallen die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag, stattdessen wird der neue Familienbonus plus wirksam. Dazu sollten Arbeitnehmer das entsprechende Formular E30 ausgefüllt noch vor dem Jahreswechsel beim Arbeitgeber abgeben.

· Spenden Bis zur Höhe von zehn Prozent der Jahreseinkünfte können Spenden an begünstigte Organisationen steuerlich abgesetzt werden. Da der Empfänger die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden muss, empfiehlt Deloitte-Steuerexperte Christoph Hofer, die personenbezogenen Daten, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen, auf Richtigkeit zu prüfen.

· Personenversicherungen Ausgaben für vor dem Jahr 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie private Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherungen sind ebenfalls absetzbar. Ab 36.400 Euro Einkommen vermindert sich der Höchstbetrag, ab 60.000 Euro fällt die Begünstigung weg.

· Wohnraumschaffung Ebenfalls unter die Topfsonderausgaben fallen Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung und Sanierung. Dazu muss entweder der Vertrag ebenfalls schon vor 2016 geschlossen worden sein oder die Sanierung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sein.

· Krankheit und Pflege Krankheits- und Pflegekosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dazu müssen sie jedoch den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen sechs und zwölf Prozent übersteigen. "Sollten die Krankheitskosten 2018 bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer Behandlung noch im selben Jahr lohnen", gibt Hofer zu bedenken. "Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten." Zudem kann bei Erkrankungen wie Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Leber- oder Nierenleiden wegen notwendiger Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbeitrag geltend gemacht werden.

· Auswärtige Berufsausbildung Findet die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts statt, können die damit verbundenen Ausgaben mit einem pauschalen Betrag von 110 Euro pro angefangenen Monat der Ausbildung steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings mit einer Einschränkung, wie Experte Hofer ergänzt: "Hier ist zu beachten, dass innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnorts keine Möglichkeit auf eine vergleichbare Ausbildung bestehen darf." Grundsätzlich gilt laut Finanzministerium als Richtwert eine Entfernung von 80 Kilometer oder ein Zeitaufwand für eine einfache Fahrt von mehr als einer Stunde. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar.

· Werbungskosten Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können ebenfalls abgesetzt werden. Dafür dürfen Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur oder Reisekosten geltend gemacht werden.

· Kirchenbeitrag Der Kirchenbeitrag lässt sich mit maximal 400 Euro pro Jahr steuerlich absetzen. Wobei für Arbeitnehmer kein Handlungsbedarf entsteht: "Kirchenbeitragszahlungen werden dem Finanzamt seit letztem Jahr direkt gemeldet und automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen", erklärt Hofer.

· Wertpapiere Werden bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots gehalten, sollten von den Banken Bescheinigungen über einen möglichen Verlustausgleich angefordert werden. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können dann unter gewissen Voraussetzungen mit Gewinnen aus anderen Wertpapieren in der Einkommensteuererklärung gegengerechnet werden. So kann gegebenenfalls ein Teil der von den Banken einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden. (Alexander Hahn, 13.12.2018)