Wien – Begehen Flüchtlinge Verbrechen – etwa im Fall des 19-jährigen des Mordes in Wiener Neustadt verdächtigen Syrers -, wird immer der Ruf nach Abschiebung laut. Diese ist aber nur nach einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und in sichere Drittstaaten möglich. Ist das Herkunftsland nicht sicher (wie Syrien), können nur gemeingefährliche Täter abgeschoben werden.

Voraussetzung für eine Abschiebung eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ist die Aberkennung des Schutzstatus. Den rechtlichen Rahmen geben die sogenannte Status-Richtlinie und die Genfer Flüchtlingskonvention vor – und demnach ist ein Grund für die Aberkennung die Begehung eines "besonders schweren Verbrechens".

Definition ergibt sich aus Judikatur

Was genau darunter zu verstehen ist, ist weder in den Richtlinien noch in den österreichischen Gesetzen genau erklärt, erläuterte Innenministeriums-Sprecher Christoph Pölzl. Die Definition ergibt sich aus der Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass zum Beispiel Vergewaltigung, Tötungsdelikte, Kindesmisshandlung oder bewaffneter Raub besonders schwere Verbrechen sind. Als Verbrechen gelten generell im Strafrecht vorsätzliche Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Haft bedroht sind. Fraglich ist mit Blick auf das Asylgesetz aber zum Beispiel, ob ein schwerer Raub ohne Waffe, bei dem es zu einer schweren Verletzung kommt, ein besonders schweres Verbrechen ist.

Jedenfalls muss ein Straftäter rechtskräftig gerichtlich verurteilt sein, damit ihm der Asylstatus aberkannt werden kann – eine Anzeige allein reicht dafür nicht. Liegt das Urteil vor, führt das Bundesamt für Asylwesen das Aberkennungsverfahren durch.

Gemeingefährlichkeit

Aber auch wenn der Schutzstatus rechtskräftig aberkannt wurde, heißt das noch nicht, dass ein Straftäter abgeschoben werden kann. Besteht kein Rücknahmeabkommen mit dem Herkunftsland, droht ihm dort Tod oder Folter oder herrscht dort (Bürger)krieg wie etwa in Syrien, dann ist eine Abschiebung laut Flüchtlingskonvention nur möglich, wenn ein Straftäter "eine Gefahr für die Gemeinschaft" des Landes bedeutet, also gemeingefährlich ist. Ist das nicht der Fall und findet sich das Herkunftsland nicht auf der Liste der "sicheren Drittstaaten", fällt der Betreffende nach Absitzen der Haft in den Status der "Duldung". Damit bleibt er zwar im Lande, hat aber weder ein Aufenthaltsrecht noch Zugang zum Arbeitsmarkt.

2018 wurden laut Angaben des Innenministeriums insgesamt 5.991 Aberkennungsverfahren eingeleitet und 3.382 Entscheidungen getroffen. Diese Verfahren gibt es aber nicht nur nach Straftaten, sondern z.B. auch bei einer freiwilligen Rückkehr. Aus Österreich abgeschoben wurden im Vorjahr 4.661 Menschen (das waren um 47 Prozent mehr als 2017). Durchschnittlich 42 Prozent von ihnen waren strafrechtlich verurteilt. Die anderen zwangsweise außer Landes verbrachten waren z.B. abgewiesene Asylwerber oder illegal hier Aufhältige. (APA, 16.1.2019)