Denn eine Regel, die auf eine Uhrzeit abstellt, benachteiligt all jene, die freitags nicht oder nicht nach 14 Uhr arbeiten.

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Die Entscheidung der Bundesregierung, als Reaktion auf das Karfreitagsurteil des Europäischen Gerichtshofs einen neuen halben Feiertag einzuführen, hat auf den ersten Blick einen großen Vorteil: Die Regelung, dass am Karfreitag ab 14 Uhr für alle frei sein soll, lässt sich schnell umsetzen. Abgesehen von der Schlechterstellung jener Personen, die bisher am Karfreitag einen ganzen Feiertag genossen haben, stellt sich der Kompromiss aber arbeitsrechtlich unsauber dar.

Denn eine Regel, die auf eine Uhrzeit abstellt, benachteiligt all jene, die freitags nicht oder nicht nach 14 Uhr arbeiten. Beispielsweise hätte eine Frau, die in Elternteilzeit täglich bis zwölf Uhr arbeitet, davon keinerlei Vorteil. Ein freier Freitag ist zwar auch in Vollzeit möglich, etwa bei einer Viertagewoche. Dennoch würden de facto überwiegend Teilzeitkräfte benachteiligt werden. Weil das vor allem Frauen sind, kann das zu einer neuen Diskriminierung führen.

Unsachlich wäre aber auch, dass sich Personen, die Nachmittags- oder Nachtschichten leisten, diese Arbeit am Karfreitag ersparen, während die Kollegen der Frühschicht einen normalen Arbeitstag hätten.

Diese Probleme stellen sich bei ganztägigen Feiertagen nicht: Sie dauern grundsätzlich 24 Stunden, sodass jeder einen Vorteil hat, sei es die Teilzeitmitarbeiterin, sei es der Nachtarbeiter.

Nur die halbe Arbeitszeit

Soll nun wirklich jedem ein halber Arbeitstag geschenkt werden, wird man nicht umhinkommen, sich von einer fixen Uhrzeit zu verabschieden. Stattdessen sollte auf die individuelle Arbeitszeit abgestellt werden. Für eine Vollzeitkraft ist ein halber Tag in der Regel ein Zehntel der Wochenarbeitszeit, also vier Stunden.

Derselbe Teiler müsste für Teilzeit gelten (bei einer Halbtagsbeschäftigung sind das zwei Stunden). Das sind die Arbeitsstunden, die sich ein Arbeitnehmer bei Entgeltfortzahlung ersparen muss, will man in die Nähe einer Feiertagshälfte kommen.

Man könnte ein solches Zeitguthaben auch flexibel gewähren, etwa für den höchsten Feiertag in der Religion des Arbeitnehmers – und am Geburtstag der Konfessionslosen. Wird das nicht gewollt, dann müsste das Zeitguthaben für die individuell letzten Arbeitsstunden am Karfreitag gewährt werden. Statt von acht bis 16 Uhr (plus Pause) würde man nur bis zwölf Uhr arbeiten; und statt von acht bis 14 Uhr bis elf Uhr. Hat der Arbeitnehmer am Karfreitag ohnehin frei, könnte der Vorteil am Arbeitstag davor gewährt werden.

Ob in der Gesetzesvorlage diese Problematik erkannt und gelöst wird, bleibt abzuwarten. Die Hoffnung stirbt zuletzt. (Kristina Silberbauer, 25.2.2019)