Kaiserenkel Karl Habsburg darf seine Homepage laut Urteil des Wiener Landesverwaltungsgerichts nicht karlvonhabsburg.at nennen. Die Strafe ist allerdings nur in Kronen angegeben.

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Wien – Kaiserenkel Karl Habsburg verstößt mit dem Namen seiner Homepage karlvonhabsburg.at gegen das Adelsaufhebungsgesetz, das Adelsnamen – also das "von" – verbietet. Das hat das Wiener Landesverwaltungsgericht feststellt – aber die vom Magistrat Wien-Landstraße dafür verhängte Strafe aufgehoben: Denn die Strafe könne nicht verhängt werden, weil der Betrag in dem Gesetz aus dem Jahr 1919 in Kronen angegeben ist.

Das Landesverwaltungsgericht ließ jedoch die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Ruft eine der Verfahrensparteien – Habsburg oder die Stadt Wien – das Höchstgericht an, müsste dieses entscheiden, ob Strafen nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz zulässig sind.

Unklar, ob Betrag in Euro umgerechnet werden darf

Diese Frage ist seit langem strittig, sagt die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichts, Beatrix Hornschall. In Paragraf 2 des Gesetzes steht: "Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft." Aber es gibt auch eine Vollzugsanweisung aus 1948, in der die Strafe mit 4.000 Schilling beziffert wird. Bisher sei ungeklärt, ob man diesen Betrag in Euro umrechnen und damit Strafen für einen Verstoß gegen das Adelsaufhebungsgesetz verhängen kann.

Dass dieses Gesetz an sich verhältnismäßig und mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung zur Causa Sayn-Wittgenstein festgestellt – worauf auch der Richter des Landesverwaltungsgerichts in der Verhandlung am Dienstag hinwies. (APA, 14.3.2019)