Ist ein Radfahrstreifen zu Ende und geht er in die Fahrbahn über, gilt bei der Einordnung in den Fließverkehr ab sofort auch für Radfahrer das Prinzip des Reißverschlusssystems.

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Wien – Neue Regeln für Radfahrer bringt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die ab Montag gilt. So ist das Befahren von Schutzwegen mit 1. April in Gehrichtung der Fußgänger ausdrücklich verboten – außer links und rechts des Schutzwegs sind Quermarkierungen für die Radfahrerüberfahrt angebracht. Ist das nicht der Fall, muss das Rad geschoben werden. Bisher war diese Regelung gesetzlich nicht genau definiert. Ist ein Radfahrstreifen zu Ende und geht er in die Fahrbahn über, gilt bei der Einordnung in den Fließverkehr ab sofort auch für Radfahrer das Prinzip des Reißverschlusssystems: Autos müssen also auch Radfahrer einordnen lassen. Bisher galt für Radfahrer Wartepflicht.

Neu ist, dass Kinder bereits ab neun Jahren allein radeln dürfen. Voraussetzung ist der Besuch der vierten Schulstufe und der Erwerb des Radfahrausweises. Bisher durften Kinder mit Radfahrausweis erst ab zehn Jahren auf der Straße radeln. Tretroller und Scooter ohne Antrieb können ab sofort schon von Achtjährigen auf Gehsteigen oder Gehwegen allein benützt werden, sofern dies keine Fußgänger gefährdet. Bisher betrug die Altersgrenze zehn Jahre (sofern ein Radfahrausweis gemacht wurde) oder zwölf Jahre.

E-Scooter nicht Teil der Novelle

E-Scooter sind nicht Teil der aktuellen gesetzlichen Änderungen. Die 31. Novelle der StVO wurde aber bereits im Ministerrat beschlossen: Diese sieht vor, dass E-Scooter bis maximal 600 Watt Radfahrern weitgehend gleichgestellt werden. Gehsteige und Gehwege sind künftig tabu. Das Alk-Limit beträgt wie bei den Radlern 0,8 Promille. In Kraft treten soll die Novelle am 1. Juni. (krud, 31.3.2019)