Das von der türkis-blauen Koalition 2018 beschlossene "Sicherheitspaket" wird Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) – und zwar auf Basis eines von 61 SPÖ- und NEOS-Nationalratsabgeordneten eingebrachten Drittelantrages. Aus Formalgründen zurückgewiesen wurde hingegen ein Drittelantrag von 21 SPÖ-Bundesräten.

Dieser Antrag sei "zur Gänze unzulässig", befanden die Verfassungsrichter. Der Grund liegt im beanstandeten Gesetz: Die SPÖ-Bundesräte versuchten, den "Bundestrojaner" zu Fall zu bringen, indem sie die Novellierungsanordnung – also das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 – anfochten.

Falsch angefochten

Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH "nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann". Die SPÖ-Bundesräte hätten also die geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Staatsanwaltschaftsgesetzes anfechten müssen.

Zulässig ist hingegen der NEOS-SPÖ-Antrag aus dem Nationalrat. Er wendet sich nicht nur den "Bundestrojaner", sondern auch gegen weitere neue Polizeibefugnisse, darunter die Möglichkeit zur Videoüberwachung und die anlasslose automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen. Im Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten ohne jeden konkreten Anlass sehen die Antragsteller eine Wiedereinführung der grundrechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung.

Interimistische Leitung

Den Vorsitz in der öffentlichen Verhandlung am 25. Juni (9.30 Uhr) führt Vizepräsident Christoph Grabenwarter. Er leitet den Gerichtshof interimistisch, weil Präsidentin Brigitte Bierlein Bundeskanzlerin der Übergangsregierung ist und deshalb vorzeitig aus dem VfGH ausschied. (APA, 13.6.2019)