Inland Lobbying & Korruption

Drei statt dreieinhalb Jahre Haft für Strasser

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Oberster Gerichtshof verwirft Strassers Nichtigkeitsbeschwerde und gibt Berufung statt - Haftdauer mindestens sechs Monate, danach Fußfessel möglich - derStandard.at berichtete live


Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Strafe für Ex-Innenminister Ernst Strasser (ÖVP) auf drei Jahre reduziert. Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in der sogenannten Lobbying-Affäre wurde bestätigt, die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Strafe gesenkt

Dagegen gab der Berufungssenat (Vorsitz: Eckart Ratz) der Strafberufung Folge und senkte die vom Erstgericht verhängte Strafe von dreieinhalb auf drei Jahre unbedingt. "Besondere Gründe", die einen bedingten oder teilbedingten Strafnachlass möglich gemacht hätten, habe man aus generalpräventiven Gründen nicht gefunden, hieß es in der Begründung.

Nichtigkeitsbeschwerden

Ein Berufungssenat des Obersten Gerichtshofs (OGH) hatte sich mit den Nichtigkeitsbeschwerden und der Berufung gegen die dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe zu befassen, zu der Strasser wegen Bestechlichkeit im vergangenen März verurteilt wurde. Bevor sich der Senat zur Beratung zurückzog, nutzte Strasser die Gelegenheit zu einem Schlusswort. Er müsse "einbekennen, dass ich im Umgang mit dieser Materie Fehler, schwere Fehler gemacht habe", bezog der 58-Jährige zur sogenannten Lobbying-Affäre Stellung: "Ich habe die Rechnung dafür saftig bezahlt bekommen."

Strasser ersuchte um Freispruch

Das, was ihm die Anklage vorwerfe, sei aber "nicht die Wahrheit. Das muss ich in aller Klarheit sagen", insistierte Strasser. Er habe "das, was mir die Anklagebehörde vorwirft, weder geplant noch gewollt". Er ersuchte daher um einen Freispruch.

Strasser soll als damaliger ÖVP-Delegationsleiter im Europäischen Parlament zwei als Lobbyisten getarnten britischen Journalisten auf den Leim gegangen sein, die ihn auf eine mögliche Einflussnahme auf die EU-Gesetzwerdungsverfahren ansprachen. Im Lauf mehrerer Gespräche soll Strasser schließlich gegen ein jährliches Honorar von 100.000 Euro, bezogen auf konkrete EU-Richtlinien, ein entsprechendes Verhalten zugesichert haben.

In einem ersten Rechtsgang war er dafür zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Der OGH hob dieses Urteil aus formalen Gründen auf und ordnete eine Neudurchführung des Verfahrens an.

Ordentlicher Lebenswandel

Das Erstgericht im zweiten Rechtsgang habe alle Vorgaben des OGH erfüllt, so OGH-Präsident Eckhart Ratz in seiner Begründung, der Schuldspruch sei gerechtfertigt und lasse keine Mängel erkennen. In zwei Punkten wich der OGH jedoch vom Urteil des Schöffensenats in der ersten Instanz ab: Erstens sahen die Höchstrichter Strassers Lebenswandel als ordentlich an - das Erstgericht hatte ja von einem "unrühmlichen" Lebenswandel des Angeklagten gesprochen. Zweitens sah zwar auch der OGH die Generalprävention als berücksichtigenswert an, jedoch nicht im selben Ausmaß wie das Erstgericht - daher die Herabsenkung des Strafausmaßes um sechs Monate.

Dass Strasser nun der "Sündenbock" für alle Korruptionsfälle sei, wies Ratz jedoch zurück: Der Ex-Politiker sei nun einmal in einer wichtigen Position gewesen - hätte man ihm korruptes Verhalten durchgehen lassen, wäre das demokratiepolitisch äußerst bedenklich, so der Höchstgerichtspräsident.

Fußfessel möglich

Der dritte Punkt, in dem der OGH anders entschied, betraf die elektronische Fußfessel: Das Erstgericht hatte ja die Fußfessel dezidiert ausgeschlossen. Der OGH sah das anders, Strasser hat nun das Recht, nach sechs Monaten einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest zu stellen.

Strasser nahm das Urteil gelassen hin. Sein Anwalt Thomas Kralik meinte, das Urteil "haut mich nicht von den Socken", er habe mit allen Eventualitäten gerechnet. Kralik hatte zuvor bemängelt, dass das Erstgericht entlastende Aspekte ignoriert und sich nur auf Belastendes gestürzt habe; auch die Tatsache, dass der höhere englische Strafrahmen herangezogen worden war und nicht der niedrigere belgische, verletze Strassers Rechte, so Kralik. Der OGH wies das zurück: Das Urteil des Erstgerichtes weise keine Mängel auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde deshalb verworfen.

Strasser muss spätestens vier Wochen nach Haftaufforderung seine Haft antreten. (red, derStandard.at, 13.10.2014)