Komplizierter wird die Sache bei den vorübergehenden Beschäftigungen. Wer zum Beispiel den Kontakt mit dem Betrieb durch Urlaubsvertretungen halten will oder wen der Chef oder die Chefin bei einer Auftragsspitze um eine Aushilfe bittet, kann sich vorübergehend beschäftigen lassen. Auch vorübergehende Beschäftigungen sind wie geringfügige Beschäftigungen vom karenzierten Dienstverhältnis unabhängig.Allerdings darf eine solche vorübergehende Beschäftigung nur während maximal 13 Wochen pro vollem Kalenderjahr durchgeführt werden. Wenn die Karenz nicht das volle Kalenderjahr über andauert, verkürzt sich die zulässige Dauer der vorübergehenden Beschäftigung entsprechend. Diese 13 Wochen (oder weniger) müssen aber nicht in einem Stück gearbeitet werden. Man kann sie auch über das Jahr verteilt verbrauchen. Mehrfache Arbeitseinsätze in einem Kalenderjahr müssen als einheitliches Dienstverhältnis behandelt werden. Das Ausmaß der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich festgelegt, daher sind Teilzeit- und Vollzeitarbeit zulässig. Urlaubsanspruch und Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entstehen in dem Ausmaß, das der Dauer der Beschäftigung und der Arbeitszeit entspricht: Wer weniger Wochen oder „nur“ in Teilzeit arbeitet hat entsprechend geringere Ansprüche. Probleme bei Überschreitung Probleme entstehen dann, wenn in einer solchen Beschäftigung die zulässige Dauer von 13 Wochen (oder weniger) überschritten wird. Die Karenzgesetze sind für solche Fälle nicht eindeutig, und da diese Bestimmungen noch recht neu sind, gibt es auch noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, die eine Richtschnur für die rechtlichen Folgen einer Überschreitung sein könnten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass eine Überschreitung der zulässigen Dauer bewirkt, dass die Karenz dadurch beendet ist und der Kündigungsschutz abläuft. Man sollte bei vorübergehenden Beschäftigungen daher immer auf die Gesamtdauer achten. Falls eine vorübergehende Beschäftigung länger andauert, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten und klar zu stellen, dass die Karenz nachher bzw. zwischen den Einsätzen weiter geführt wird und keinesfalls beendet werden soll. Teilzeitkarenzen Teilzeitkarenzen sind nach wie vor gesetzlich vorgesehen. Wer nichts oder nicht alles vom Anspruch auf „volle“ Karenz verbraucht hat, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitszeit um mindestens 40 Prozent herabgesetzt wird. Das bezieht sich auf die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor der Karenz. Teilzeitkarenzen müssen prinzipiell vereinbart werden. Wenn der Antrag auf Teilzeitkarenz aber rechtzeitig und in richtiger Form beim Arbeitgeber einlangt, dann kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer seine Zustimmung beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Im Einzelnen muss man beachten, dass für den Teilzeitkarenz-Antrag dieselben Fristen und Termine gelten wie für die Karenz (bis zum Ende der Schutzfrist bzw. bis spätestens drei Monate vor dem Ende des ersten Karenzteils). Der Antrag muss detailliert auflisten, wann die Teilzeitkarenz beginnen soll, wieviel und an welchen Tagen gearbeitet werden soll und wie lang die Teilzeitkarenz dauern soll. Die Dauer der Teilzeitkarenz richtet sich danach, wieviel von der Zeitstrecke des Karenzanspruchs bereits als „volle“ Karenz verbraucht ist – bei einer Teilzeitkarenz wird die restliche Zeitstrecke einfach verdoppelt. Zum zehnten Teil: Arbeiten bei einem anderen Dienstgeber und Nebenbeschäftigungen