Österreich
Ein Check gibt Rechtssicherheit
Für den Bergsport gibt es fast keine geschriebenen Gesetze
Innsbruck - "Rechtliche Konsequenzen nach Alpinunfällen beschränken sich keineswegs auf Bergführer", räumt Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in Innsbruck und Rechtsreferent des ÖAV mit einer weit verbreiteten Meinung auf. Sobald bei einem Unfall ein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird, müssten etwa Kletterpartner mit straf- und/oder zivilrechtlichen Folgen rechnen.Ermacora verweist darauf, dass es im Unterschied zum Beispiel zum Verkehrsrecht kaum geschriebene Gesetze für den Bergsport gebe. Grundlage richterlicher Beurteilungen seien daher "allgemein anerkannte Verhaltensregeln". Insofern hätten die im Jahr 2000 vom ÖAV herausgegebenen "Kletterregeln des Alpenvereins" eine rechtsbildende Wirkung, unabhängig davon, ob der ÖAV dies damit intendiert habe oder nicht.
Unter Punkt 4 dieser Kletterregeln wird zum Beispiel ein "Partnercheck vor jedem Start" nahe gelegt; unter anderem soll die Überprüfung der Vermeidung von freien Seilenden dienen. Ist genau ein solches die Ursache eines Absturzes beim Abseilen im Klettergarten, ist eine gerichtliche Verurteilung wahrscheinlich, erklärt Ermacora mit Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Landesgerichts Innsbruck nach zwei entsprechend schweren Unfällen.
Betreiber von Klettersteigen sind nach geltender Rechtssprechung verpflichtet, "zumindest einmal im Jahr" (nach der Schneeschmelze) den Steig zu kontrollieren und Schäden auszubessern. In den immer beliebter werdenden Kletterhallen gilt ein hohes Maß an Eigenverantwortung: Die Zugangskontrolle erfolgt über ein Registrierungsformular, in dem jeder Kletterer schriftlich erklären muss, die elementaren Regeln der Seil-und Sicherungstechnik zu beherrschen.
Wird eine Frage mit Nein beantwortet, darf nur in Begleitung eines Partners, der über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, geklettert werden. Jugendliche unter 14 dürfen Kletterwände überhaupt nur unter Aufsicht benützen. (hs/DER STANDARD, Printausgabe, 13./14. 7. 2002)