- Sie können wie Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen annehmen.
- Sie haben gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten, gegebenenfalls auch über das Bestehen der Partnerschaft hinaus.
- Sie haben das so genannte "kleine Sorgerecht". Dieses beinhaltet die Befugnis zur Mitbestimmung in alltäglichen Fragen bei der Erziehung der Kinder des Partners/der Partnerin. Dazu zählen unter anderem der Schulbesuch oder ÄrztInnenbesuche.
- Im Erbrecht sind die homosexuellen Paare mit Eheleuten weitgehend gleichgestellt.
- Das selbe gilt auch für das Mietrecht. So tritt ein/e LebenspartnerIn bei Tod des anderen in dessen Mietvertrag ein.
- LebenspartnerInnen und ihre Kinder sind wie in der Ehe in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Geschlechterpolitik
Das Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften
Berlin/Karlsruhe - Das am Mittwoch bestätigte deutsche Gesetz über die
eingetragenen Lebenspartnerschaften für Lesben und Schwule trat am 1. August
2001 in Kraft. Damit wurde es schwulen und lesbischen Paaren
ermöglicht, auf dem Standesamt oder bei einer anderen Behörde den
"Bund fürs Leben" zu schließen. Schätzungen zufolge machten bisher
rund 4.400 Paare von der Möglichkeit Gebrauch. Für die LebenspartnerInnen gelten folgende Rechte und Pflichten:
Steuerliche Vergünstigungen gibt es für homosexuelle LebenspartnerInnen
bisher nicht. Ein Ergänzungsgesetz mit Regelungen zum Steuerrecht und
öffentlichem Dienstrecht war von den unionsgeführten Ländern im
Bundesrat abgelehnt worden und hängt seit eineinhalb Jahren im
Vermittlungsausschuss fest. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts wird die rot-grüne Koalition es dort
möglicherweise noch einmal auf die Tagesordnung setzen. Eine Einigung
mit den unionsregierten Ländern gilt allerdings als ausgeschlossen.
Am 10. September tagt der Vermittlungsausschuss zum letzten Mal vor
der Bundestagswahl.
(APA/AP)