Berlin/Karlsruhe - Das am Mittwoch bestätigte deutsche Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften für Lesben und Schwule trat am 1. August 2001 in Kraft. Damit wurde es schwulen und lesbischen Paaren ermöglicht, auf dem Standesamt oder bei einer anderen Behörde den "Bund fürs Leben" zu schließen. Schätzungen zufolge machten bisher rund 4.400 Paare von der Möglichkeit Gebrauch. Für die LebenspartnerInnen gelten folgende Rechte und Pflichten:
  • Sie können wie Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen annehmen.
  • Sie haben gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten, gegebenenfalls auch über das Bestehen der Partnerschaft hinaus.
  • Sie haben das so genannte "kleine Sorgerecht". Dieses beinhaltet die Befugnis zur Mitbestimmung in alltäglichen Fragen bei der Erziehung der Kinder des Partners/der Partnerin. Dazu zählen unter anderem der Schulbesuch oder ÄrztInnenbesuche.
  • Im Erbrecht sind die homosexuellen Paare mit Eheleuten weitgehend gleichgestellt.
  • Das selbe gilt auch für das Mietrecht. So tritt ein/e LebenspartnerIn bei Tod des anderen in dessen Mietvertrag ein.
  • LebenspartnerInnen und ihre Kinder sind wie in der Ehe in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Steuerliche Vergünstigungen gibt es für homosexuelle LebenspartnerInnen bisher nicht. Ein Ergänzungsgesetz mit Regelungen zum Steuerrecht und öffentlichem Dienstrecht war von den unionsgeführten Ländern im Bundesrat abgelehnt worden und hängt seit eineinhalb Jahren im Vermittlungsausschuss fest. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird die rot-grüne Koalition es dort möglicherweise noch einmal auf die Tagesordnung setzen. Eine Einigung mit den unionsregierten Ländern gilt allerdings als ausgeschlossen. Am 10. September tagt der Vermittlungsausschuss zum letzten Mal vor der Bundestagswahl. (APA/AP)