Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zusammenhang mit Anträgen Salzburgs zum Verkauf von Bundesforsten Grundsätzliches zum bundesstaatlichen Prinzip festgestellt: Eine endgültige Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, auch hinsichtlich der Bundesforste, stehe noch aus. Im Verfassungs-Übergangsgesetz 1920 wurde das frühere Vermögen der Monarchie nur vorläufig in das Eigentum des Bundes übertragen und die endgültige Aufteilung zwischen Bund und Ländern einem eigenen Verfassungsgesetz vorbehalten. Ein solches gab es bisher nicht. Dies ist zwar ein Erfolg für die Salzburger Regierung, die in ihren Anträgen - denen auch Tirol und Burgenland beigetreten waren - diese Meinung vertreten hatte. Abgewiesen wurden allerdings ihre Anträge, mit denen sie den Verkauf von Bundesforsten durch die Bundesforste AG (ÖBf) zur Finanzierung des Ankaufs von elf Seen bekämpften: "Die Frage, ob der Ankauf der Seen und dessen Finanzierung aus Grundstücksverkäufen den Vorschriften des Bundesforstegesetzes entspricht, betrachtet der VfGH als Vollziehungsfrage, die er aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht prüfen konnte." Möglicherweise falsche Grundstücke verkauft Der Ankauf des Fruchtgenusses an elf Seen - darunter Athersee und Wörthersee - um 800 Mill. S (58,1 Mill. Euro) vom Bund im November 2001 war eine Budgetsanierungsmaßnahme im Agrarressort. Die "Privatisierung" der Seen wurde damals heftig kritisiert. Dass die Bundesforste AG für die Finanzierung des Seen-Kaufs Grundstücke verkaufte, empörte die Salzburger Landesregierung. Die Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern sei noch nicht erfolgt, es würden also möglicherweise Grundstücke verkauft, die eigentlich dem Land gehören, begründete Salzburg seine Anträge an den VfGH. Das Höchstgericht - das in der Sache nicht wirklich entschied, weil es um eine "Vollzugsfrage" gehe - verweist in seinem Erkenntnis auf die im Bundesforstegesetz verfassungsrechtlich verankerte "Substanzerhaltungspflicht": Die ÖBf seien damit verpflichtet, Erlöse aus Grundstücksverkäufen zum Erwerb anderer Grundstücke oder zur Substanzverbesserung zu verwenden. Dies entspricht der Vorgabe des Verfassungs-Übergangsgesetzes, wonach "der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen) Auseinandersetzung nur im Außenverhältnis die Befugnisse eines Eigentümers ausüben kann, im Innenverhältnis - gegenüber den Ländern - jedoch hinsichtlich des diesen letztlich zustehenden Vermögensteiles gleichsam als Treuhänder anzusehen ist und daher wohl Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung setzen darf, nicht aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland - zu unterlaufen oder unmöglich zu machen." Die Vermögensaufteilung sei weder durch das Finanz-Verfassungsgesetz 1922 noch durch spätere Verfassungsgesetze erfolgt. Auch das Bundesforstegesetz 1996 habe keine endgültige Zuordnung der Bundesforste zum Bund bewirkt, sondern regle nur das Verhältnis zwischen Bund und Bundesforste-AG, so der VfGH. (APA)