Inland
Vermögensaus- einandersetzung Bund-Länder steht noch aus
VfGH: Salzburger Anträge zum Bundesforste-Verkauf abgewiesen
Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zusammenhang
mit Anträgen Salzburgs zum Verkauf von Bundesforsten Grundsätzliches
zum bundesstaatlichen Prinzip festgestellt: Eine endgültige
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, auch
hinsichtlich der Bundesforste, stehe noch aus. Im
Verfassungs-Übergangsgesetz 1920 wurde das frühere Vermögen der
Monarchie nur vorläufig in das Eigentum des Bundes übertragen und die
endgültige Aufteilung zwischen Bund und Ländern einem eigenen
Verfassungsgesetz vorbehalten. Ein solches gab es bisher nicht. Dies ist zwar ein Erfolg für die Salzburger Regierung, die in
ihren Anträgen - denen auch Tirol und Burgenland beigetreten waren -
diese Meinung vertreten hatte. Abgewiesen wurden allerdings ihre
Anträge, mit denen sie den Verkauf von Bundesforsten durch die
Bundesforste AG (ÖBf) zur Finanzierung des Ankaufs von elf Seen
bekämpften: "Die Frage, ob der Ankauf der Seen und dessen
Finanzierung aus Grundstücksverkäufen den Vorschriften des
Bundesforstegesetzes entspricht, betrachtet der VfGH als
Vollziehungsfrage, die er aus Anlass des vorliegenden Verfahrens
nicht prüfen konnte."
Möglicherweise falsche Grundstücke verkauft
Der Ankauf des Fruchtgenusses an elf Seen - darunter Athersee und
Wörthersee - um 800 Mill. S (58,1 Mill. Euro) vom Bund im November
2001 war eine Budgetsanierungsmaßnahme im Agrarressort. Die
"Privatisierung" der Seen wurde damals heftig kritisiert. Dass die
Bundesforste AG für die Finanzierung des Seen-Kaufs Grundstücke
verkaufte, empörte die Salzburger Landesregierung. Die
Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern sei noch nicht erfolgt,
es würden also möglicherweise Grundstücke verkauft, die eigentlich
dem Land gehören, begründete Salzburg seine Anträge an den VfGH.
Das Höchstgericht - das in der Sache nicht wirklich entschied,
weil es um eine "Vollzugsfrage" gehe - verweist in seinem Erkenntnis
auf die im Bundesforstegesetz verfassungsrechtlich verankerte
"Substanzerhaltungspflicht": Die ÖBf seien damit verpflichtet, Erlöse
aus Grundstücksverkäufen zum Erwerb anderer Grundstücke oder zur
Substanzverbesserung zu verwenden.
Dies entspricht der Vorgabe des Verfassungs-Übergangsgesetzes,
wonach "der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen)
Auseinandersetzung nur im Außenverhältnis die Befugnisse eines
Eigentümers ausüben kann, im Innenverhältnis - gegenüber den Ländern
- jedoch hinsichtlich des diesen letztlich zustehenden
Vermögensteiles gleichsam als Treuhänder anzusehen ist und daher wohl
Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung setzen darf, nicht
aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte
Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland -
zu unterlaufen oder unmöglich zu machen." Die Vermögensaufteilung sei
weder durch das Finanz-Verfassungsgesetz 1922 noch durch spätere
Verfassungsgesetze erfolgt. Auch das Bundesforstegesetz 1996 habe
keine endgültige Zuordnung der Bundesforste zum Bund bewirkt, sondern
regle nur das Verhältnis zwischen Bund und Bundesforste-AG, so der
VfGH.
(APA)