Die Bundesregierung hat am 14. August 2002 im Rahmen eines Sonderministerrates ein Hilfspaket für die Opfer der Hochwasserkatastrophe in weiten Teilen Österreichs im Ausmaß von insgesamt 650 Millionen Euro (etwa neun Milliarden Schilling) beschlossen. Neben dieser direkten finanziellen Hilfeleistung sind eine Reihe steuerlicher Maßnahmen geplant, um die Betroffenen wirksamer unterstützen zu können. Im Rahmen eines Ministerrates am 19. August 2002 wurde dazu die Gesetzesvorlage eines Hochwasserentschädigungsgesetzes beschlossen, welche vor allem die nachfolgend dargestellten steuerlichen Maßnahmen enthält. Die Beschlussfassung im Parlament wird im September erfolgen. Informationen über Hochwasserentschädigungen erhalten Sie unter der Hotline der Bundesregierung: 0800 / 222666 (kostenlos, von 8.00-18.00 Uhr). Steuerliche Maßnahmen der Regierungsvorlage zum Hochwasserentschädigungsgesetz im Überblick: 1. Erstreckung der Frist für Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahr 2002 bis 31. Oktober 2002 (gilt für alle Steuerpflichtige) 2. Betriebsausgabenabzug zukünftig auch für Geldspenden in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands (nach derzeitigen Informationen soll es genügen, wenn der Werbeeffekt durch eine Erwähnung der Spende in Medien oder in firmeneigenen Werbeträgern, zB in Rundschreiben an Kunden, Prospekten oder Werbeinschaltungen dokumentiert wird) 3. Einführung einer besonderen vorzeitigen Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen betrieblicher Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 (12 % bei der Herstellung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter). Alternativ dazu kann eine Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden (5 %) und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter (10 %) geltend gemacht werden 4. Verlängerung der mit dem Konjunkturbelebungsgesetz eingeführten (ursprünglich mit dem 31.12.2002 befristeten) vorzeitigen Abschreibung für Gebäudeherstellungen (7 %ige vorzeitige Abschreibung für Gebäudeinvestitionen, maximal von einer Höchstgrenze von € 3,8 Mio) bis 31. Dezember 2003 (gilt für alle Steuerpflichtige) 5. Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung (katastrophenbedingt nachgeschaffte Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden) 6. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden (Antragstellung bis 15. November 2002, Bescheiderlassung bis 15. Dezember 2002) 7. Schenkungssteuerfreiheit für Spenden, Gebührenfreiheit für die Ersatzausstellung von Schriften (zB Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge 8. Entfall des Altlastenbeitrags für katastrophenbedingte Deponierungen von Abfällen Keine Säumnisfolgen bei verspäteten Steuerzahlungen bis 1.10.2002 Weiters hat das BMF für den Bereich der Einhebung von Bundesabgaben in einem Erlass vom 13.8.2002 folgende Aussagen getroffen: "Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn a) die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt, b) bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird. Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen." Dies bedeutet im Ergebnis Folgendes: Werden Steuern mit einem Fälligkeitstermin ab 7.8.2002 verspätet entrichtet, so ist die Verspätung mit keinen Säumnisfolgen (zB Säumniszuschlag, Exekution etc) verbunden, wenn die Steuern bis spätestens 1.10.2002 einbezahlt werden. Auf Rückfrage hat das BMF bestätigt, dass diese "Generalstundung" für alle an die Finanzämter zu entrichtenden Abgaben (insbesondere Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnabgaben etc) und auch für alle Steuerpflichtigen gilt, unabhängig davon, ob sie von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind oder nicht. Die Finanzämter werden noch in den nächsten Tagen über diese weite Interpretation des BMF informiert. Überdies wird eine entsprechende Programmierung der EDV veranlasst. Da für die Fristverlängerung bis 1.10.2002 kein Zahlungserleichterungsansuchen (zB Stundungsantrag) gestellt werden muss, können auch keine Stundungszinsen anfallen. Wenn die Abgaben bis 1.10.2002 nicht entrichtet werden können, muss spätestens an diesem Tag ein Zahlungserleichterungsansuchen (mit der Folge des Anfalls von Stundungszinsen ab 1.10.2002) eingebracht werden. Weiters wird in dem erwähnten Erlass darauf hingewiesen, dass auf Hochwasserschäden gegründete Ansuchen um Herabsetzung von Vorauszahlungen einer großzügigen Erledigung zuzuführen sind. Geltendmachung von privaten Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung Hochwasserschäden im Privatbereich sind steuerlich grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar (und zwar gem § 34 Abs 6 EStG sogar ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts). Rz 838 der LStR 2001 enthält dazu folgende Ausführungen: "Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (vgl. VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dabei sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 absetzbar. Die Wiederbeschaffungskosten von Wirtschaftgütern sind nur in Höhe des gemeinen Wertes (Zeitwert vor dem Schadenseintritt) der zerstörten Wirtschaftsgüter absetzbar (VwGH 28.6.1988, 88/14/0059; "Gegenwerttheorie", siehe aber dazu unten). Darüber hinaus muss die Wiederbeschaffung selbst zwangsläufig sein. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre. Wiederbeschaffungskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen, stellen dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar. Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen hingegen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Da sich die Absetzbarkeit nur auf die Wiederbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter beschränkt, scheiden weiters Güter des gehobenen Bedarfes (VwGH 12.9.1989, 88/14/0164, betr. Schiausrüstung, Schallplattensammlung und Weinkühlschrank nach Hochwasserschaden) sowie Mehrkosten einer Luxusausstattung notwendiger Wirtschaftsgüter (zB Massivholzküche) aus. Kraftfahrzeuge gelten grundsätzlich nicht als notwendige Wirtschaftsgüter. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie zB die Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128)." Die erwähnte Rechtsansicht, dass die Wiederbeschaffungskosten von Wirtschaftsgütern nur in Höhe des gemeinen Wertes (Zeitwert vor dem Schadenseintritt) der zerstörten Wirtschaftsgüter absetzbar sind, ist durch die oben erwähnte Gesetzesänderung überholt. Nach der geplanten Neuregelung sollen katastrophenbedingt nachgeschaffte Vermögenswerte bis zum nachgewiesenen (seinerzeitigen) Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden können (Nachweis durch alte Rechnungen, Listenpreise etc). Weiterhin sehr problematisch ist die bisherige Verwaltungspraxis zur Frage, welche Wirtschaftsgüter als notwendig anzusehen sind (zB die Aussage, dass Kraftfahrzeuge grundsätzlich nicht als notwendige Wirtschaftsgüter gelten). Es ist zu erwarten, dass die Verwaltungspraxis auch in diesem Punkt bei den aktuellen Katastrophenschäden eine liberalere Haltung einnehmen wird. Über weitere Detailfragen wird das BMF nächste Woche zusätzliche Informationen veröffentlichen. Zur Verfügung gestellt von der BDO Auxilia Treuhand GmbH