Unzulässige Crosspromotion beim ORF hat der Bundeskommunikationssenat (BKS) festgestellt. Mit Montag zugestelltem Bescheid untersagt er den Spot "Toni, der Lehrbub des Osterhasen", der im ORF Fernsehen zur Bewerbung des Radioprogramms Ö3 geschalten wurden. Schon zuvor hat das Wiener Handelsgericht in einer einstweiligen Verfügung diese Art der Cross Promotion verboten.

Das ORF-Gesetz verbietet die Bewerbung von Radioprogrammen der Anstalt im Fernsehen, außer es handelt sich um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte. Im vom Krone Hitradio beanstandeten Spot wurde zwar auf die Sendung Ö3 Extra verwiesen. Aber, so der Bescheid: "Der neutral gehaltene Hinweis auf die Ö3 Osterfestspiele in der Sendung Ö3 Extra des Hörfunkprogramms Ö3 durch Verlesung und die Einblendung eines Inserts tritt gegenüber dem Aufmerksamkeit heischenden, im Dialekt sprechenden Hasen völlig in den Hintergrund. Also gehe es um die Förderung des Images des genannten Hörfunkprogrammes.

Beschwerdeführer ist die Donauwelle Privatradio GmbH (Betreiberin des Krone Hit Radio), die von der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner vertreten wird. Hitradio-Geschäftsführer Bernhard Weiss in einer ersten Reaktion: "Dieser Bescheid hat uns wieder ein Stück näher zur Chancengleicheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Hörfunkprogrammen gebracht." Gegen Senatsbescheide kann bei Höchstgerichten berufen werden Der ORF wird in Sachen Cross Promotion die möglichen Rechtsmittel ausschöpfen, hieß es am Dienstag auf APA-Anfrage. Gegen Entscheidungen des BKS, der als Rechtsaufsichtsbehörde des ORF fungiert, können die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) angerufen werden. (red/APA)