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Viele neue Verfahrensregelungen haben sich noch nicht bis zu den Unternehmen herum gesprochen.

Foto: Reuters/Archiv
Wien - Die seit der Verwaltungsreform in erster Instanz beinahe für alles zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden machen derzeit eine seltsame Erfahrung: Mit einem "verbundenen Verfahren" könnten Genehmigungsverfahren zwar stark beschleunigt werden - doch kaum jemand beantragt es. Innovationen auf dem Weg zum "one stop shop" bei Genehmigungen zum Beispiel nach den Bauordnungen, dem Wasserrechtsgesetz oder nach der Gewerbeordnung bleiben ungenutzt. Dabei eröffnet die Neuerung den Parteien und der Behörde, sowohl bundes- als auch landesrechtlich geregelte Genehmigungen (zum Beispiel Baurecht - Land, Betriebsanlagenrecht - Bund) zu verbinden, wenn sie "unter einem" beantragt werden. Dieser Antrag sollte möglichst am Beginn des Verfahrens gestellt werden. Er lässt sich zwar in jedem Stadium nachholen, dann aber gilt: Je später die Antragsänderung, desto weniger Beschleunigungseffekt. Beispiel Wie nützlich die Antragstellung "unter einem" für jene meist mittelgroßen Projekte, die bisher nicht unter die Konzentrationsbestimmungen fielen, ist, soll ein Beispiel zeigen: Die (fiktive) Danubia-GmbH betreibt eine Druckerei, die wegen der eingesetzten Maschinen und technischen Geräte auch die Nachbarn belästigen kann. Nach altem Recht müsste Danubia nun bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in der Großstadt: Magistrat, am Land: Bezirkshauptmannschaft) die Änderung der Betriebsanlage und bei der Baubehörde (außerhalb Wiens meist der Bürgermeister) eine Bewilligung für Umbauten an der Maschinenhalle beantragen. Der nunmehr mögliche Antrag, das Bau- und das Anlagengenehmigungsverfahren zu verbinden und die einzelnen Teile, wie zum Beispiel Verhandlungen unter einem durchzuführen, macht gerade bei einer solchen Änderung Sinn. Denn bei der bereits früher einmal genehmigten Anlage ist weitgehend klar, dass der Antragsteller der Betreiber beziehungsweise Inhaber der Betriebsanlage ist. Auch der Kreis der Nachbarn und sonstigen Parteien ist entweder in beiden Verfahren nahezu gleich oder doch der Behörde bekannt. Sie kann daher das Verfahren wesentlich beschleunigen und einen gemeinsamen Genehmigungsbescheid erlassen. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Nicht zu vergessen sind auch die schon länger bestehenden Regeln über das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Geht aus dem Genehmigungsansuchen hervor, dass ausschließlich Maschinen, Geräte und Ausstattungen verwendet werden sollen, die in einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und Arbeit enthalten sind, ist dieses vereinfachte Genehmigungsverfahren zulässig. Für Gastgewerbe, die keine Livemusik anbieten, ist das zum Beispiel fast immer der Fall. Wenn nicht auszuschließen ist, dass Abgase und Lärm Nachbarn belästigen, ist jedoch das "normale" Anlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Selbst hier aber bringt die neue Verbindung von Genehmigungen nach Bundes- und Landesrecht Unternehmern Vorteile, weil wenigstens gemeinsam verhandelt und rascher entschieden werden kann. (DER STANDARD, Printausgabe 3.12.2002)