Fehlgeschlagen ist der Versuch der steirischer Ärztekammer einer Apothekerin Venenuntersuchungen durch eine Wettbewerbsklage zu verbieten. Dem Obersten Gerichtshof war es egal, ob Venenuntersuchungen nach dem Ärztegesetz womöglich Ärzten vorbehalten sind - solange sich dieser denkbare Vorbehalt nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (OGH 4 Ob 161/02h). (gor)