Topf-Sonderausgaben bis max € 2.920 (bzw € 5.840 für Alleinverdiener oder –erzieher)
Ausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, junge Aktien und Genussscheine, Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (die Erträge sind überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei) wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von € 50.900 stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Unabhängig vom Einkommen können zusätzlich Nachkäufe von Pensions-versicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung abgesetzt werden. Weiters: bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind seit Jahren unverändert mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 75 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben
Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und Lehreinrichtungen, öffentliche Museen) sind mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt. Ab sofort fallen darunter auch Spenden an private Museen und Behindertensport-Dachverbände.

Außergewöhnliche Belastungen noch 2002 bezahlen
Außerordentliche Ausgaben zB für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen.

Außergewöhnliche Belastungen für Opfer der Hochwasserkatastrophe
Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden können vermindert um erhaltene Vergütungen (Spenden, Versicherungsvergütungen, Katastrophenfonds) ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Steuersparen durch „Verlustbeteiligungsmodelle“
Im Wesentlichen werden nur mehr Verluste aus Bauherrenmodellen und Vorsorgewohnungen anerkannt, bei denen die langfristige Veranlagung im Vordergrund steht.

Spekulationsverluste realisieren
Wer im Jahr 2002 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von € 440 hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, sonst Frist von 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2002 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen.

Sparbuchschenkung noch bis 31.12.2002 steuerfrei
Die endgültig letzte Möglichkeit der schenkungssteuerfreien Übertragung von Sparbüchern und Bankguthaben endet mit dem 31.12.2002.