Berlin - Das vom deutschen Verfassungsgericht gestoppte Einwanderungsgesetz sollte die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte steuern und die Zuwanderung begrenzen. Das komplizierte Ausländerrecht sollte vereinfacht, die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen und die Asylbedingungen sollten klarer gefasst werden.
- ZUZUGS-BEGRENZUNG: Das Gesetz dient "der Steuerung und Begrenzung
des Zuzugs von Ausländern". Dabei sollen die Integrationsfähigkeit,
wirtschaftliche und arbeitsmarkt-politische Interessen berücksichtigt
werden. Die humanitären Verpflichtungen werden erfüllt.
- ARBEITSMIGRATION: Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern haben
die Qualifizierung von Arbeitslosen und bereits im Land lebenden
Ausländern. Bei Engpässen auf dem Arbeitsmarkt müssen vor der
Anstellung ausländischer Arbeitnehmer die Auswirkungen auf den
gesamten Arbeitsmarkt geprüft werden. Die Arbeitsgenehmigung wird
zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Hoch qualifizierte können von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben. Ausländische Hochschulabsolventen dürfen nach Zustimmung der Arbeitsämter in Deutschland arbeiten, um die Abwanderung von Fachkräften in andere Industrieländer zu verhindern.
- FAMILIEN-NACHZUG: Der Nachzug von Ausländerkindern ist bis zum
Alter von 18 möglich, falls das Kind zusammen mit den Eltern
einwandert, ausreichend Deutsch kann, Vater oder Mutter anerkannte
Asylberechtigte oder politisch Verfolgte sind - oder zur Gruppe der
hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskräfte gehören.
Für andere Kinder gilt eine Altersgrenze von 12 Jahren. Ausnahme sind im Rahmen einer Ermessensregelung möglich. Kriterien sind das Kindeswohl, die Familiensituation und die Chancen auf Integration.
- HUMANITÄRE AUFNAHME: Abgeschafft wird die behördliche Duldung von
Ausländern, bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthalts-Titel"
angesehen. Geduldet werden bisher Bürgerkriegsflüchtlinge und Opfer
geschlechtsspezifischer und nicht-staatlicher Verfolgung.
Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Dabei geht Berlin nicht über die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus und schafft keinen neuen Asyl-Tatbestand.
- AUSREISEPFLICHT: Wer aus Deutschland wieder ausreisen muss, kann
künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder verpflichtet
werden, sich in speziellen Ausreise-Einrichtungen aufzuhalten.
- SOZIALLEISTUNGEN: Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes
missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren
Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden. Humanitäre Flüchtlinge
sollen in Zukunft von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.
- INTEGRATION: Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen für
staatliche Integrationsangebote festgesetzt. Dazu gehören Sprachkurse
sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. Für
die Kurse dürfen Gebühren erhoben werden. Nicht-Teilnahme kann zu
Nachteilen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen.
- ASYLVERFAHREN: Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern,
denen nach der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz
zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide
Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der
nach drei Jahren zu einer "Verfestigung" führt.
Inhaber des "kleinen Asyls" nach der Genfer Konvention dürfen - wie bisher nur die Asylberechtigten - ohne Beschränkung arbeiten. Die Asylverfahren sollen beschleunigt werden.
- HÄRTEFALL-REGELUNG: Auf Ersuchen einer Landesregierung kann in Ausnahmefällen ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden, "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen". (APA/dpa)