Wien - Wer die getupfte Krawatte, die giftgrüne Tischdecke oder den zu engen Anorak schnellstmöglich wieder loswerden will, muss auf das Entgegenkommen des Handels hoffen, denn einen Rechtsanspruch auf den Umtausch unbrauchbarer Weihnachtsgeschenke gibt es in Österreich nicht.
Die Umtauschmöglichkeit, sofern nicht vom Geschäft von vornherein freiwillig gewährt, muss ausdrücklich vereinbart werden. Dazu reicht allerdings eine Bestätigung auf der Rechnung samt Umtauschfrist, sagen die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer.
Gewährleistungspflicht
Anders ist die Regelung bei Geschenken, die einen Defekt haben. Hier sind die Konsumenten nicht auf den Umtausch aus Gefälligkeit angewiesen, sondern es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Diese wurde erst heuer von einem halben Jahr auf zwei Jahre verlängert. Der Händler muss die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren, die Ware umtauschen oder das Geld zurückgeben.
Bei Gutscheinen - diese machen schon 29 Prozent aller Weihnachtsgeschenke aus - gilt: Steht kein Verfallsdatum drauf, sind Gutscheine prinzipiell 30 Jahre gültig. Es können nur die Waren aus dem jeweiligen Sortiment gekauft werden, ein Tausch Gutschein gegen Bares ist grundsätzlich nicht möglich.
Online-Börsen
Immer beliebter werden die privaten und kommerziellen Umtauschbörsen im Internet. Häufig werden dazu die virtuellen Auktionshäuser im Netz benutzt.
Wer sich gar nicht anders zu helfen weiß, schenkt das Geschenk weiter - Anlässe finden sich jederzeit. (miba, DER STANDARD, Printausgabe 28.12.2002)