Das Verleiten zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nach ständiger Rechtssprechung nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände unzulässig. Nach der Entscheidung des OGH (4 Ob 242/02 w vom 5. 11. 2002) war es daher in Ordnung, dass die Trafikantenzeitung Filterlos Probeexemplare versandte und im Zuge dieser Abonnentenwerbung auch anbot, bei der fristgerechten Kündigung von Konkurrenzzeitschriften behilflich zu sein. 1993 hatte der OGH hingegen entschieden, dass das Versenden vorgedruckter Kündigungsschreiben sittenwidrig sei. (gor, DER STANDARD, Printausgabe 11.2.2003)